Pädiatrie: Beratungen zu IGeL sind auch IGeL

Auch in Kinder- und Jugendarztpraxen wird um Auskünfte zu IGeL gebeten, zumeist im Zusammenhang mit einer Behandlung zu Lasten der GKV. In der Regel handelt es sich dabei um Fragen, die die geistige und körperliche Entwicklung der Kinder betreffen. Daraus resultieren überwiegend Beratungen, die nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig sind. Vielfach bestehen gewisse „Hemmungen“, derartige Beratungen als IGeL zu liquidieren. Hier ist ein Umdenken erforderlich: Leistungen – wie Beratungen zu IGeL – die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören, sind privat nach der GOÄ zu liquidieren.

Beratungen zu IGeL sind auch in Kinder- und Jugendarztpraxen von grundsätzlicher Bedeutung: Ohne Beratungen zu IGeL wäre ein Zusatzangebot von IGeL nicht vorstellbar. Vielfach lassen sich Patientinnen und Patienten beziehungsweise die Eltern von Kindern zu IGeL beraten, nehmen diese aber nicht in Anspruch oder nicht bei der Ärztin bzw. dem Arzt, die bzw. der die Beratung durchgeführt hat. Nach ausführlicher Beratung zu dem Pro und Contra bestimmter IGeL, etwa zu den Möglichkeiten, wie die geistige oder körperliche Entwicklung eines Kindes mit individuellen Gesundheitsleistungen günstig beeinflusst werden kann, werden entsprechende Angebote nicht angenommen. Keine Kinderärztin bzw. kein Kinderarzt sollte sich scheuen, unmissverständlich klarzumachen, dass Beratungen zu IGeL nur gegen Privatliquidation erfolgen können.

Abgrenzung GKV–IGeL

Zumeist werden Beratungen zu IGeL im Zusammenhang mit einer vertragsärztlichen Behandlung erbeten. Früher wurde der Grundsatz der Unteilbarkeit einer Beratung in einer Sitzung vertreten, ist aber so nicht aufrechtzuerhalten. Im Rahmen einer Konsultation können sowohl Beratungen zu Lasten der GKV als auch zu IGeL erbracht werden. Die strikte Trennung der beiden Beratungsformen voneinander ist detailliert in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren. Immer wieder reichen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Privatliquidationen von IGeL bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung ein. Wird dann festgestellt, dass an demselben Tag sowohl eine vertragsärztliche Leistungals auch IGeL berechnet wurden, entsteht leicht der Verdacht auf eine Doppelabrechnung.

WichtigBeratungen zu beabsichtigten oder durchgeführten IGeL sind als IGeL zu liquidieren.

Mit individuellen Kommastellen beim Steigerungsfaktor runde Beträge erzielen.

Auch für die Liquidation von Beratungen als IGeL ist pro forma ein Behandlungsvertrag erforderlich.

Pauschalliquidationen sind auch bei Beratungen als IGeL nicht zulässig.

In der Rechnung vermerken, dass die individuelle Gesundheitsleistung auf Wunsch erbracht wurde, z.B. mit dem Zusatz „auf Verlangen“.

Für Beratungen, private Atteste usw. Liquidationen als Vordrucke bereithalten mit Zeilen für Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Patientin bzw. des Patienten, Nummer der GOÄ, Steigerungsfaktor und Endbetrag. In derartige Vordrucke sind dann nur noch die entsprechenden Daten einzutragen.

Zwar sind einfache Beratungen zu Lasten der GKV als Bestandteil der Versichertenpauschale nach dem EBM nicht gesondert berechnungsfähig, dennoch kann der Verdacht auf Doppelabrechnung insbesondere dann aufkommen, wenn zeitgleich mit der Abrechnung einer Versichertenpauschale eine Beratung als IGeL privat liquidiert wird.

Bei einer Prüfung muss die Ärztin oder der Arzt unter Umständen anhand ihrer bzw. seiner Dokumentation zweifelsfrei belegen können, dass die Beratung zu IGeL getrennt von den Beratungen zu Lasten der GKV erfolgt ist.

Liquidation

Die meisten Beratungen zu IGeL in Kinder- und Jugendarztpraxen sind nach Nr. 1 der GOÄ abzurechnen, bei längeren Beratungen auch nach Nr. 3. Auch bei Beratungen zu mehreren IGeL im Rahmen einer Konsultation kann die Nr. 1 bzw. die Nr. 3 der GOÄ nur einmal berechnet werden. Werden IGeL durchgeführt, kann die Nr. 1 nur einmal im Behandlungsfall (im Verlauf eines Monats) zusätzlich zu Positionen aus den GOÄ-Abschnitten C bis O berechnet werden.

Längere Beratungen von mehr als zehn Minuten Dauer können auch nach Nr. 3 abgerechnet werden, mit Begründung auch häufiger als einmal im Behandlungsfall. Eine Begründung könnte z.B. sein, dass im Laufe eines Monats verschiedene Beratungen zu verschiedenen IGeL stattgefunden haben, beispielsweise

  • einmal wegen des Übergewichts eines Kindes
  • und einmal zu einer beabsichtigten Teilnahme an bestimmten Sportarten.

Auch wenn IGeL andernorts durchgeführt werden, sind Beratungen dazu sowohl vor der Durchführung von IGeL als auch nach deren Durchführung nach der GOÄ als IGeL zu liquidieren.

Tab.: Übersicht von Beratungen zu IGeL nach der GOÄ

GOÄ-Nr.

Leistung

Faktor

Betrag in €

1

Einfache Beratung

2,3

10,72

 

Oder glatter Betrag

2,15

10,00

3

Beratung länger als zehn Minuten

2,3

20,11

 

Oder glatter Betrag

2,29

20,00

Stand: August 2022

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