Pädiatrie: Seit Januar Änderungen bei kurzfristiger Terminvereinbarung
Seit Jahresbeginn erhalten hausärztlich tätige Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte eine bessere Vergütung für die Vereinbarung von dringenden Terminen bei Ärztinnen und Ärzten der fachärztlichen Versorgung. Der Praxisalltag bringt es mit sich, dass Kinder oder Jugendliche zu abklärenden Untersuchungen oder speziellen Behandlungen zu Fachärztinnen und -ärzten, verbunden mit einer Terminvereinbarung, überwiesen werden müssen.

Seit 01.01.2023 erhalten Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins eine höhere Vergütung. Unter bestimmten Voraussetzungen wird diese höhere Vergütung auch dann gezahlt, wenn die Behandlung bei der Fachärztin oder beim Facharzt erst nach dem 4. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beginnt.
Vergütung für die Vermittlung dringender Facharzttermine
Die Bewertung der Nr. 04008 für die Vermittlung dringender Facharzttermine wurde von bisher 93 Punkte auf 131 Punkte (15,05 €) erhöht.
Im Gegensatz zu der bis Ende 2022 geltenden Befristung des Vermittlungstermins auf vier Kalendertage nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit kann der Zuschlag Nr. 04008 zusätzlich zur Versichertenpauschale unter bestimmten Voraussetzungen auch dann abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Versicherten deutlich später beginnt:
Der Zuschlag ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Behandlung des Versicherten spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Kinder- und Jugendärztin oder den -arzt beginnt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin oder den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit vereinbart wird, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Unverändert gilt für die Abrechnung der Nr. 04008: |
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Eine Abrechnung der Nr. 04008 ist nicht möglich, wenn die vermittelte Patientin oder der Patient nach Kenntnis der Ärztin oder des Arztes bei der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe in derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Es sei dahingestellt, wie „nach Kenntnis des Arztes“ auszulegen ist. In der Regel dürfte es dazu ausreichend sein, wenn eine Befragung der Patientin oder des Patienten bzw. der Bezugsperson ergibt, dass in der Praxis, mit der der dringende Termin vereinbart wird, noch keine Behandlung in demselben Quartal durch dieselbe Arztgruppe erfolgte. Wird aber ein dringender Termin bei einer Gemeinschaftspraxis, z.B. einmal mit einem Orthopäden und einmal mit einer Chirurgin vereinbart, ist die Nr. 04008 jeweils berechnungsfähig.
Fazit
Dringende Termine bei Fachärztinnen und -ärzten werden von Ärztinnen und Ärzten des hausärztlichen Versorgungsbereichs und somit auch von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten deutlich häufiger vereinbart als entsprechende Vereinbarungen durch die TSS der KVen.
WichtigBei Terminvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs möglichst Termine innerhalb von vier Kalendertagen vereinbaren.
Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs erhalten bei kurzfristiger Terminvergabe eine deutlich bessere Vergütung, die um so höher ausfällt, je kurzfristiger ein Termin vereinbart wird.
Wird ein dringender Facharzttermin vereinbart, ist die Nr. 04008 auch dann berechnungsfähig, wenn die Patientin oder der Patient den Termin nicht wahrnimmt.
Stand: Januar 2023