Speziallabor als IGeL
Im Zusammenhang mit den in Hausarztpraxen erbrachten IGeL ergibt sich immer wieder das Erfordernis, dass Speziallaborleistungen erbracht werden müssen. Die Abrechnung von Speziallaborleistungen der GOÄ (Abschnitte M 3 und M 4) ist an bestimmte Vorgaben gebunden.
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