Suchtbehandlung: Abgrenzung GKV versus IGeL
Entwöhnungen von Abhängigen sind überwiegend nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig, ausgenommen Substitutionsbehandlungen bei Opiatabhängigen. Bei alltäglichen Abhängigkeiten wie Nikotin-, Spiel-, Internetsucht usw. ergeben sich – wenn auch nur bedingt – Möglichkeiten zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem EBM.
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