Der höhere Faktor in der GOÄ

Folge 2 – Die Begründung in der Rechnung

Bei der Abrechnung einer Leistung mit höherem Faktor muss dafür eine Begründung in der Rechnung angegeben werden. Auch dabei kann man so vorgehen, dass mögliche Einwände von Kostenträgern seltener werden.

 

Im § 12 der GOÄ steht, dass die Begründung „auf die einzelne Leistung bezogen“ sowie „verständlich und nachvollziehbar“ sein muss. 

„Auf die einzelne Leistung bezogen“ hat zwei Auswirkungen: Zum einen muss die Begründung inhaltlich auf die mit höherem Faktor berechnete Leistung bezogen sein. Sie muss so beschaffen sein, dass erkennbar wird, warum gerade diese Leistung schwieriger und/oder zeitaufwendiger war. So passt z.B. eine Begründung wegen des Vorliegens eines schweren Krankheitsfalles unmittelbar einsichtig zu Beratungsleistungen, nicht aber unbedingt zu Untersuchungen mit Geräteeinsatz. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sich – wenn zutreffend und möglich – ein inhaltlicher Bezug der Begründung auch zu den Diagnose­angaben herstellen lässt. 

Praxistipp: 

Formulieren Sie die Begründungen so, dass die Frage nach „Warum war diese Leistung aufwendiger?“ beantwortet wird. 
Zum anderen muss die Begründung in der Rechnung so angeführt sein, dass unmittelbar ersichtlich ist, auf welche Leistung sich die Begründung bezieht. Das macht man in der Regel ganz einfach: Die Begründung wird in der Rechnung unmittelbar unter der mit höherem Faktor berechneten Leistung angeführt.

„Verständlich und nachvollziehbar“ heißt nicht, dass man die Begründung mit Rücksicht auf jeden nur denkbaren (niedrigen) Bildungsstand fassen muss. Fachausdrücke, die außerhalb des eigenen Fach­gebietes kaum bekannt sind oder gar kryptische Abkürzungen gehören jedoch nicht in die Begründung.

Patientenbezogen

Aus dem Kontext der Regelungen und aus der Rechtsprechung heraus besteht die Forderung, dass die Begründung patientenbezogene Besonderheiten erkennen lassen muss. Das mag etwas übertrieben wirken. In der Praxis hat es sich aber bewährt, auf die Formulierung der Begründungen einige Worte mehr zu verwenden und so zu formulieren, dass ein Bezug zur Patientin oder der Erkrankung ausgedrückt ist. Hinterlegt man diese Formulierungen in der Software, wird die Mühe rasch geringer.

Praxistipp: 

Formulierungen mit „zeitaufwendig, wegen…“ oder „schwierig, weil …“ (oder ähnlich) haben sich gerade gegenüber bekannt „schwierigen“ Kostenträgern bewährt und schaden auch in anderen Fällen nicht.

Hinweis

Selbstverständlich wird nur dann der Faktor gesteigert, wenn ein Grund dafür tatsächlich vorliegt. Erinnert sei auch daran, dass der erhöhte Aufwand nicht immer zum 3,5- bzw. 2,5-fachen Faktor führen muss, sondern ein Zwischenwert angemessen sein kann.

BeispieleBeispiele für Begründungen aus der gynäkologischen ­Praxis beim Ansatz eines erhöhten Faktors:

  • „erhöhter Zeitaufwand der Beratung bei häufig wechselndem Beschwerdebild“
  • „erhöhter Zeitaufwand der Beratung bei schwierigem Krankheitsfall (siehe Diagnosen)“
  • „erhöhter Zeitaufwand bei Beratung zu Therapieoptionen“
  • „zeitaufwendigere Beratung bei unerwünschter Medikamenten­wirkung“
  • „zeitaufwendigere Beratung bei vorangegangenen Fehl­geburten“
  • „zeitaufwendigere Unter­suchung bei Mehrlingsschwangerschaft“
  • bei Früherkennungsuntersuchung: „erhöhter Zeitaufwand wegen Beratung zu auffälligen Befunden.“ Ergänzt werden kann das durch Diagnose­angaben wie „Ausschluss von … oder „Verdacht auf …“
  • „erhöhte Schwierigkeit der Untersuchung bei akuter Entzündung“ und auch dies in den Diagnose­angaben berücksichtigen

 

► Den ersten Beitragsteil "Der höhere Faktor in der GOÄ" finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner: 
Felix Stiller
AÄA – Apotheken- und Ärzte-Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH
0711 99373-2984
f.stiller@apotheken-­aerzte.de
www.apotheken-­aerzte.de

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