Abrechnung bei Hyposensibilisierung

Die GOÄ-Nr. 263 korrespondiert mit der EBM-Nr. 30130, folgt aber anderen Abrechnungsregeln.

Die „Kernziffer“ der Hyposensibilisierungsbehandlung in der GOÄ ist die Nr. 263: „subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung, 90 Punkte; 2,3-fach; 12,07 Euro“. Nr. 263 GOÄ darf für jede Sitzung, auch bei mehreren am selben Tag, berechnet werden. In der GOÄ gibt es weder eine „Nachfolgeziffer“ wie 30131 EBM (Zuschlag bei Behandlung am selben Tag) noch eine Begründungspflicht, warum die Behandlung mehrmals am selben Tag stattfand. Dennoch ist es sinnvoll, die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. 

Wichtig

 

  • Nrn. 30130 EBM und 263 GOÄ: ähnlicher Leistungsinhalt, unterschiedliche­ ­Abrechnungsregeln.
  • Statt 30131 EBM: In der GOÄ ist jede ­Behandlung mit Nr. 263 berechenbar.
  • Beratungen und Untersuchungen: eigenständig neben Nr. 263 GOÄ berechenbar.
  • Z. B. Lungenfunktionsprüfungen: bei ­Risikopatienten eigenständig berechenbar.
  • Allergenkosten: nach § 10 GOÄ als ­Auslage berechenbar.
  • Nachbeobachtung durch Praxispersonal: nicht eigenständig berechenbar.
  • Vorhalten von Behandlungsmöglichkeiten für Schock: nicht eigenständig berechenbar.
  • Z. B. Injektionen, gezielte Sauerstoffgabe u. ä. nach Hyposensibilisierung: eigenständig berechenbar.

 

In der GOÄ sind die Beratung und Untersuchung vor jeder Behandlung jeweils eigenständig abrechenbare Leistungen: im Regelfall die GOÄ-Nrn. 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung). Allerdings gibt es die Einschränkung der allgemeinen Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ. Danach sind die Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen ab der Nr. 200 aufwärts berechenbar. Das heißt: Die Nrn. 1 und/oder 5 allein können so oft berechnet werden, wie sie erbracht wurden. Wenn die Erkrankung, wie hier im Regelfall, in der Monatsfrist dieselbe bleibt (dadurch kein neuer Behandlungsfall), kann es je nach Zeitabständen zwischen den Behandlungen günstiger sein, auf die Berechnung der Nr. 263 GOÄ zu verzichten und stattdessen die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Es kann aber auch sein, dass innerhalb der Monatsfrist eine Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ (auch bei entsprechender Symptomatik für die Thoraxorgane) erforderlich war. Dann wäre die Nr. 5 für die zweite Sitzung noch nicht „verbraucht“. 

Risikopatienten

Bei Risikopatienten (z. B. Asthmatikern) sind ggf. vor und nach der Injektion Peak-flow-Messung (Nr. 608 GOÄ), Lungenfunktionsmessung (Nr. 605 GOÄ) und Flussvolumenkurve (Nr. 605a GOÄ) erforderlich. Bei „Hochrisikopatienten“ könnte auch eine Messung der Sauerstoffsättigung (Nr. 602 GOÄ) oder des Sauerstoffpartialdrucks (Nr. 614 GOÄ) indiziert sein. Dies sind neben der Nr. 263 eigenständig berechenbare Leistungen.

Risikopatienten sind beim Hautarzt seltener, die Beratung und Untersuchung (Nrn. 1 und 5) aber regelhaft erforderlich. Ob es bei etwa neun Euro Unterschied (1 +5 gegenüber 263) lohnt, jeweils anders abzurechnen, muss jeder selbst entscheiden.

Materialkosten

Die Kosten für das Allergenpräparat sind in jedem Fall berechnungsfähig (nach § 10 GOÄ). Alternative wäre die Rezeptierung.

Nachbeobachtung, Nachbehandlung

Die Nachbeobachtung des Patienten in der Praxis durch Praxispersonal ist keine eigenständig berechenbare Leistung. Nr. 2 GOÄ, z. B. für die Blutdruckmessung, würde der Abrechnung aller anderen Leistungen entgegenstehen. Der Ansatz einer Verweilgebühr (Nr. 56 GOÄ) für eine Überwachung durch den Arzt setzt ein „dynamisches Zuwarten“ des Arztes beim Patienten voraus. Jede Unterbrechung macht die Nr. 56 GOÄ nicht-abrechenbar.

Benötigt der Patient aber nach der Hyposensibilisierung z. B. eine i.v.-Injektion (Nr. 253 GOÄ), eine Infusion (Nr. 271 oder 272 GOÄ), eine Sauerstoffgabe über Nasensonde (Nr. 500 GOÄ) oder muss er gar wiederbelebt werden (Nr. 429 GOÄ), sind diese Leistungen eigenständig berechenbar. Das bloße Vorhalten von Behandlungsmöglichkeiten für eine eventuelle Schockreaktion ist jedoch keine berechenbare Leistung.

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