Abrechnung von Exzisionen

Hautärzte können Exzisionen mit den Nummern 02300 bis 02302 aus dem Kapitel 2.3 des EBM oder mit den Nummern 10340 bis 10342 beziehungsweise im Rahmen des Hautkrebsscreenings mit den Nummern 10343 und 10344 aus dem Hautarztkapitel (Kapitel 10 EBM) abrechnen.

Wichtig
  • Acht Positionen stehen im EBM zur Verfügung für Exzisionen
  • bei den Positionen 02300 bis 02302 und 10340 bis 10342 kann der Hautarzt frei entscheiden, nach welcher Position Exzisionen abgerechnet werden
  • Die Positionen 10343 und 10344 sind nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen des Hautkrebsscreenings nach 01745 suspekte Bezirke festgestellt wurden
  • Die Positionen 10343 und 10344 sind bei der Exzision mehrerer suspekter Bezirke insgesamt bis zu fünfmal an einem Behandlungstag berechnungsfähig
  • Die Positionen 02300 bis 02302 und 10340 bis 10342 sind nur beim Vorliegen von Naevuszellnaevi oder offenen Wunden insgesamt bis zu fünfmal an einem Behandlungstag berechnungsfähig

Die zur Berechnung zu erfüllenden Leistungsinhalte sind für die Exzisionspositionen mit den Nummern 02300 bis 02302 identisch mit denjenigen zur Berechnung der Positionen 10340 bis 10342 des Hautarztkapitels. Hautärzten steht es frei, Exzisionen nach den Nummern 02300 bis 02302 oder 10340 bis 10342 abzurechnen.  

Leistungsinhalte:

02300/10340 (jeweils 57 Punkte): Jede Eröffnung der Haut ist als operativer Eingriff im Sinne dieser Positionen einzustufen, auch wenn die Eröffnung zum Beispiel mittels Kryotherapie, einer Kürettage oder durch das Auftragen nekrotisierender Externa erfolgt, so etwa bei der Entfernung aktinischer Keratosen.

02301/10341 (jeweils 129 Punkte): Ist bei einer Exzision eine Verschiebeplastik erforderlich, sind diese Positionen abrechnungsfähig.

02302/10342 (jeweils 239 Punkte): Bei größeren Exzisionen aus der Haut oder Schleimhaut sind diese Positionen berechnungsfähig, immer bei Exzisionen aus dem Gesicht, unabhängig von der Größe der Exzision, außerdem bei Exzisionen oder Probeexzisionen von tief liegendem Körpergewebe, zum Beispiel aus dem Fett­gewebe.

Nach 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist eine Exzision als „groß" einzustufen, wenn der exzidierte Bezirk länger als 3,0 cm, größer als 4,0 cm² oder mehr als 1,0  cm³ groß ist, außer bei Eingriffen am Kopf und an den Händen, dort ist jeder Eingriff „groß". Eine histologische Untersuchung des entfernten Materials ist zur Berechnung der vorgenannten Position nicht unbedingt erforderlich.

Besonderheiten bei 10343 und 10344

Die berechtigte Abrechnung dieser Positionen wird häufig nicht beachtet. Die Positionen 10343 und 10344 sind berechnungsfähig, wenn im Rahmen des Hautkrebsscreenings nach Nummer 01745 suspekte Bezirke festgestellt und exzidiert werden.

10344: Exzision im Kopf-/Gesichtsbereich oder an den Händen, 246 Punkte

10343: Exzision in anderen Regionen, 136 Punkte

Obligate Abrechnungsvoraussetzung für die Positionen 10343 und 10344 ist die Durchführung beziehungsweise Veranlassung einer histologischen Untersuchung, außerdem die Dokumentation gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie. Andere Exzisionen nach den Nummern 02300 bis 02302 oder 10430 bis 10432 sind an demselben Tag neben den Nummern 10343 oder 10344 nicht berechnungsfähig.

Außerdem: Während die Positionen 02300 bis 02302 und 10430 bis 10432 nur bei der Entfernung von Naevuszellnaevi oder bei offenen Wunden bis zu fünfmal, nebeneinander berechnet werden können, sind die Positionen 10343 und 10344 unabhängig von der (Verdachts-) Diagnose insgesamt bis zu fünfmal an einem Tag berechnungsfähig, also zum Beispiel dreimal die Nummer 10343 und zusätzlich zweimal die 10344.

Die Positionen 10343 und 10344 sind unabhängig von der Art der malignomverdächtigen Hautveränderungen berechnungsfähig, ausreichend ist der Verdacht auf das Vorliegen entsprechender Veränderungen, so zum Beispiel auch bei dem Verdacht auf aktinische Keratosen, Basaliome und so weiter.

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