Behandlung sekundär heilender Wunden

Bei Psoriasis und Neurodermitis kommt es, meist durch Kratzen, häufiger zu offenen Wunden. Deren Behandlung folgt in der

GOÄ ganz anderen Regeln als im EBM.

In der Legende der Nr. 2006 GOÄ ist die Behandlung nicht definiert. Nr. 2006 steht in der GOÄ aber im Zusammenhang mit Wundversorgungen und schließt ausdrücklich die Nekrosenabtragung ein. Daher erfüllen wohl ein bloßes Auftragen von Externa oder ein einfacher Verband nicht die Voraussetzung zur Abrechnung, sondern es muss eine Manipulation an der Wunde selbst (z. B. Wundsäuberung, Nekrosenabtragung) erfolgt sein.

 

Wichtig

 

  • Nr. 2006 GOÄ ist je Wunde und Sitzung abrechenbar.
  • Im EBM eingeschlossene Leistungen sind in der GOÄ neben Nr. 2006 GOÄ berechenbar, insbesondere Verbände.
  • An Hand oder Fuß kann ggf. statt der Nr. 2006 die Nr. 2065 GOÄ berechnet werden.
  • Bei Folgeterminen im selben Behandlungsfall ist evtl. günstiger, statt der Nr. 2006 die Nrn. 1 und 5 GOÄ zu berechnen.

 

Nr. 2006 GOÄ setzt ist im Gegensatz zu den Nrn. 10330 bzw. 02310 EBM keine Mindestanzahl persönlicher Arzt-Patienten-Kontakte („Sitzungen“) voraus. Auch kennt die GOÄ fürdie Nr. 2006 keine Einschränkung der Abrechnung im Behandlungsfall (der in der GOÄ die Monatsfrist wäre, nicht das Quartal). Nr. 2006 GOÄ ist bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt, bei dem die Leistung erfolgte, und bei mehreren zu versorgenden Wunden auch mehrfach berechenbar. Ein Beispiel: drei sekundär heilende Wunden, vier Sitzungen: zwölf mal Nr. 2006 GOÄ.

 

Für die Behandlung derselben Wunde ist die Nr. 2006 GOÄ je Sitzung nur einmal berechenbar. Bei großer Ausdehnung der Wunde ist aber der Ansatz eines höheren Faktors erlaubt.

Berechenbar neben Nr. 2006 GOÄ

Die in EBM 10330 bzw. 02310 obligat oder fakultativ zusammengefassten Leistungen sind in der GOÄ grundsätzlich eigenständig berechenbar. Insbesondere Verbände sind neben der Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbare Leistungen (Kompressionsverband (Nr. 204), Schienenverband (Nrn. 210 ff.), einfacher Verband (Nr. 200)). Nr. 2006 GOÄ ist nämlich keine „operative Leistung“, neben der die Nr. 200 GOÄ ausgeschlossen wäre. Das Einbringen oder Wechseln einer Wundtamponade oder das Einstreuen von Medikamenten ist aber neben Nr. 2006 GOÄ nicht eigenständig berechenbar (Folge von § 4 Abs. 2a GOÄ). Hingegen ist das Einlegen und Herausführen von Antibiotikaketten (Nr. 2015 analog) und deren Entfernung nach Nr. 2007 GOÄ neben Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbar. Eine Wund- oder Fistelspaltung (Nr. 2008 GOÄ) ist nur dann neben Nr. 2006 berechenbar, wenn nicht nur oberflächlich gespreizt wurde. Für dieselbe Wunde könnendie Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ nicht neben Nr. 2006 berechnet werden.

Verbandmaterial

Kosten für Verbandmaterial sind als Auslage nach § 10 GOÄ berechenbar – es sei denn, es handelt sich um eines der in § 10 ausdrücklich ausgeschlossenen Materialien (Schnellverbandmaterial etc.) oder um das in § 10 GOÄ angeführte nicht berechenbare „Kleinmaterial“ (unter ca. 1 Euro pro Stück).

Hand und Fuß

Bei Wunden an Hand oder Fuß kann bei Nekrosenabtragung statt der Nr. 2006 die Nr. 2065 GOÄ berechnet werden. „Ausgedehnt“ ist Ermessenssache, doch sind auch relativ kleine Wunden an Hand und Fuß als „ausgedehnt“ anzusehen. Zu Nr. 2065 GOÄ kann bei ambulanter Behandlung der Zuschlag Nr. 442 GOÄ berechnet werden. Nr. 2006 ist aber neben Nr. 2065 nicht für dieselbe Wunde berechenbar. Auch Nr. 200 GOÄ ist neben Nr. 2065 GOÄ ausgeschlossen.

Alternative Berechnung

Bei Folgeterminen im selben Behandlungsfall ist es ggf. günstiger, statt der Nr. 2006 GOÄ jeweils nur die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Die Materialkosten sind auch dann berechenbar. Was günstiger ist, muss jeweils ausgerechnet werden. Bei nur einer zu versorgenden Wunde und mehreren Terminen im Behandlungsfall, und das über Monate, ist der Unterschied zugunsten der Nrn. 1 und 5 beachtlich. Bei mehreren Wunden ist in der Regel die Abrechnung mit Nr. 2006 GOÄ vorteilhafter.

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