Bericht an den Hausarzt vergessen: Keine Vergütung!

Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs – auch Hautärzte – erlebten eine unangenehme Überraschung: Prüfgremien stellten fest, dass Leistungen mit Berichtspflicht an den Hausarzt abgerechnet wurden, dass aber die Erstellung und Versendung eines Berichts nicht dokumentiert war. Folge: Die berichtspflichtigen Leistungen wurden gestrichen.

Vermeintlich werden Prüfungen nur bei insgesamt auffälliger Abrechnung durch­geführt. Dem ist nicht so: Gemäß §106, Abs. 2 SGB V sind je Quartal die Abrechnungen von zwei Prozent der Vertragsärzte stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen, es kann somit jeden Hautarzt treffen. Bei derartigen Prüfungen können auch die Behandlungsunterlagen mit den Dokumentationen einbezogen werden. In dem im Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz (§ 630 BGB) ist vorgegeben: „Arztbriefe sind die Patientenakte aufzunehmen". Und § 57 Bundesmantelvertrag (BMV) legt fest, dass Dokumentationen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind. Der Einwand, der Bericht an den Hausarzt sei verloren gegangen, kann die Streichung der entsprechenden Positionen nicht verhindern.

Für Hautärzte relevante Positionen

Wichtig
  • Bei jeder berichtspflichtigen Leistung Bericht an den Hausarzt
  • Auch wenn keine Überweisung
    des Hausarztes vorliegt
  • Nur der Patient selbst kann von der Berichtspflicht entbinden

Von den gemäß 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM berichtspflichtigen Leistungspositionen sind folgende für Hautärzte relevant: 02311 Behandlung des diabetischen Fußes, 02312 Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris, 02313 Kompressionstherapie und vor allem die Allergiekomplexe 30110 und 30111. In den Leistungsbeschreibungen zu diesen Positionen findet sich kein Hinweis auf den erforderlichen Bericht an den Hausarzt, der deswegen leicht vergessen wird. Ohne den Bericht sind die obligaten Leistungsinhalte berichtspflichtiger Leistungen nicht vollständig erbracht, nicht vollständig erbrachte Leistungspositionen sind nicht berechnungsfähig.

Und: In jedem Quartal mit Abrechnung einer der berichtspflichtigen Leistungen ist ein Bericht an den Hausarzt erforderlich, auch wenn derselbe Patient Quartal für Quartal von demselben Hautarzt behandelt wird. Das gilt auch dann, wenn der Hausarzt darum bittet, nicht in jedem Quartal einen Bericht zu schicken, um so die Papierflut einzudämmen. Die häufigste nicht zutreffende Annahme, dass keine Berichtspflicht besteht, ist die, dass bei Patienten, die ohne Überweisung des Hausarztes zur fachärztlichen (hautärztlichen) Behandlung kommen, keine Berichtspflicht besteht.

Seit dem Wegfall der Praxisgebühr begeben sich die meisten Patienten ohne Überweisung direkt in fachärztliche Behandlung. Dem direkt in Anspruch genommenen Facharzt bleibt nichts anderes übrig, als den Patienten nach seinem Hausarzt zu fragen und diesem einen Bericht zu schicken. Diese stringente Vorgabe ist keine Erfindung der KVen oder der Krankenkassen, der Gesetzgeber hat das so in § 73, Abs. 1b des SGB V vorgegeben. Damit nicht bei jeder Bagatellleistung ein Bericht an den Hausarzt fällig wird, sind im EBM in den Allgemeinen Bestimmungen unter 2.1.4 die Leistungen als berichtspflichtig festgelegt, die einen gewissen Behandlungsaufwand beinhalten und deren Ergebnisse für den Hausarzt für dessen weitere Behandlung relevant sind.

Einzig mögliche Ausnahme: Der Patient gibt keinen Hausarzt an oder bittet darum, den Bericht an den Hausarzt zu unterlassen. Ist das der Fall, sollte dieser Sachverhalt entsprechend dokumentiert werden, etwa mit dem Vermerk „Hat keinen Hausarzt" beziehungsweise „Bericht nicht erwünscht". Wenn bei einer Prüfung ein derartiger Vermerk in der Dokumentation fehlt oder kein Bericht an den Hausarzt nachgewiesen werden kann, werden berichtspflichtige Leistungen gestrichen. Werden in einem Quartal bei einem Patienten mehrere berichtspflichtige Leistungen erbracht, ist ein Bericht an den Hausarzt ausreichend.

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