Biofeedback in der proktologischen Behandlung

In dermatologischen Praxen wird die Biofeedback-Therapie vor allem bei Stuhlinkontinenz zur Behandlung der Beckenbodeninsuffizienz eingesetzt.

 

Der Bewertungsausschuss hat klargestellt: Biofeedback-Behandlungen sind IGeL. Einige Krankenkassen erstatten die Kosten im Rahmen von IV-Verträgen. Von der PKV werden die Behandlungskosten bei „Krankheits“-Indikationen (Schmerz,  Inkontinenz), in der Regel erstattet, Beihilfen verhalten sich unterschiedlich.

Allerdings gibt es laut IGeL-Monitor „keine belastbaren Hinweise auf einen Nutzen“. Da das jede PKV und Beihilfe aufgreifen kann (Nichterstattung, da „nicht wissenschaftlich anerkannt“), empfiehlt es sich, auch bei Privatpatienten einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen, gleich dem bei GKV-Versicherten notwendigen IGeL-Behandlungsvertrag.

Wichtig: 

  • Biofeedback-Behandlung ist eine IGeL.
  • Wegen der nicht sicheren Erstattung sollte auch mit Privatpatienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden.
  • Die Abrechnung der Behandlungen in der Praxis kann alternativ analog mit den GOÄ-Nrn. 846 oder 838 erfolgen.
  • Am selben Tag wie die Biofeedback-Behandlung sollten möglichst keine Leistungen zulasten der GKV abgerechnet werden.
  • Trotz des relativ niedrigen Gewinns pro Behandlung ist die Biofeedback-Behandlung für den Arzt in der Regel wirtschaftlich attraktiv.

Behandlungsprinzip

Beim Biofeedback trainiert der Patient, gemessene Körperzustände (z. B. Muskelspannung, Gefäßkonstriktion) willentlich zu kontrollieren. Biofeedback kann mit anderen Verfahren kombiniert werden. Begleittherapien mit nach den Psychotherapie-Richtlinien anerkannten Verfahren sind  zulasten der GKV berechenbar.

Ablauf und Abrechnung

Bereits die Aufklärung des Patienten über die Behandlungsmöglichkeit und Methodik ist eine IGeL. Diese kann (eine Dauer von mindestens zehn Minuten ist regelhaft gegeben und die Beratung erfolgt in dieser Sitzung als einzige nach GOÄ abzurechnende Leistung) mit der Nr. 3 GOÄ berechnet werden.

Für die Abrechnung der Sitzungen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Beim Muskel-Biofeedback kann mit GOÄ-Nr. 846 analog, aber mit 3,5-fachem Faktor (30,60 Euro) abgerechnet werden, alternativ auch mit GOÄ-Nr. 838 analog (1,0-fach: 32,06 Euro; 2,3-fach: 73,73 Euro). Keine dieser Möglichkeiten ist abzulehnen. Letztlich muss jeder Arzt selbst kalkulieren, welches Honorar bei ihm angemessen ist und von den Patienten akzeptiert wird. Dies gilt nur für in der Arztpraxis durchgeführte Behandlungen. Vom Patienten selbst durchgeführte Sitzungen mit „Heimgeräten“ sind nicht als ärztliche Leistung berechnungsfähig. Die Einweisung dazu ist je nach Dauer und ggf. zusätzlich berechneten Leistungen mit GOÄ-Nr. 1 oder 3, alternativ auch mit GOÄ-Nr. 3211 analog (Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten: 2,3-fach; 16,09 Euro) berechenbar.

Beratungen im Therapieverlauf (z. B. nach der dritten Sitzung eine Beratung zur Fortführung der Therapie) können nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ, ggf. auch nach der Nr. 849 GOÄ berechnet werden. Sie sollten genau dokumentieren, dass die Beratung sich auf die Biofeedback-Therapie bezieht. Anlässlich der Biofeedback-Termine in der Praxis sollten Sie möglichst keine Leistungen über die Versichertenkarte als GKV-Leistungen abrechnen.

Biofeedback-Behandlungen sind für den Arzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten attraktiv. Zwar ist der erzielbare Gewinn pro Behandlung im Vergleich mit anderen IGeLn nicht so hoch, der ärztliche Zeitaufwand und der Platzbedarf sind aber relativ gering, und die Akzeptanz durch die Patienten ist in der Regel hoch.

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