Der höhere Faktor: So kann man Einwänden vorbeugen

Bei einigen Hautärzten werden bei Ansatz höherer Faktoren nur selten Einwände erhoben, bei anderen häufig.

Um unnötige Einwände möglichst zu vermeiden, sollte man auf das genaue Einhalten der von der GOÄ geforderten Formalien achten. Die Anforderungen an die Rechnungsstellung bei Berechnung von Leistungen mit höherem Steigerungsfaktor finden sich in § 12 GOÄ Absatz 3.

Wichtig

  • Einwände gegen den Ansatz höherer Faktoren lassen sich durch klare Begründungen oft erheblich reduzieren.
  • Faktoren sind nach den Vorgaben der GOÄ differenziert zu bemessen.

Formalien beachten

Danach ist die Begründung „auf die einzelne Leistung bezogen“ zu fassen. Das heißt zweierlei: Zum einen muss die Begründung inhaltlich zur Leistung passen. Wenn man wegen eines schwierigen Krankheitsfalles Beratungen mit höherem Faktor berechnet, passt diese Begründung nicht zu Abstrichentnahmen, denn diese werden in der Regel auch in schwierigen Krankheitsfällen nicht aufwendiger. Folglich sollte man zu verschiedenen Leistungen auch unterschiedliche Begründungen für den höheren Faktor geben. Das schließt aber nicht aus, dass dieselbe Begründung auch manchmal zu mehreren Leistungen passt. Etwa dann, wenn wegen starker Blutung mehrere in derselben Sitzung berechnete OP-Leistungen erschwert waren. Zum anderen heißt „auf die einzelne Leistung bezogen“, dass man die Begründung klar der Leistung zuordnen können muss, für die sie zutrifft. Normalerweise ist das einfach dadurch sicherzustellen, dass man die Begründung direkt unter der mit dem höheren Faktor bemessenen Leistung anführt. Wenn doch zusammengefasst werden soll (z. B. wenn mehrere Ultraschallziffern aus demselben Grund gesteigert werden), sollte man durch entsprechende Indizes für eine klare Zuordnung sorgen.

Außerdem verlangt der § 12, dass die Begründung „für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar“ sein soll. Das ist nicht immer einfach, schließlich hat der Patient oder der Mitarbeiter des Kostenträgers meist kein eingehendes medizinisches Fachwissen. Hier sollte man sich an dem orientieren, was einem medizinischen Laien zugemutet werden kann, also möglichst allgemein verständlich formulieren. Fachausdrücke müssen dabei nicht unbedingt vermieden werden, schließlich lassen viele sich schnell und einfach recherchieren. Solche aber, die schon außerhalb des eigenen Fachgebietes bei anderen Ärzten kaum bekannt sind, sollte man anders ausdrücken. Kryptische Abkürzungen sind tabu. Zu Recht monierte zum Beispiel das LG Hamburg die Verwendung von „HH“ anstelle von „Hornhaut“.

Beispiele für verständliche Begründungen

Atypischer Befund, häufig wechselndes Beschwerdebild, erschwerte Injektion bei venenreizendem Medikament, unerwartete Medikamentenwirkung, Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikation, schwierige medikamentöse Einstellung, Therapieresistenz, erschwerte Diagnostik nach Voroperation, Naht/Biopsie im Gesicht (oder anderem exponiertem Gebiet), große Ausdehnung (z. B. Wunde, Infektion), erschwert bei akuter Entzündung, Untersuchung in mehreren Organgebieten (Nr. 5 GOÄ mit Angabe der Körperregionen oder Befunde), schlechte Venenverhältnisse, instabiler Kreislauf oder Atmung, hohe Dringlichkeit (keine Zeit für Vorbereitung, Störung des Praxisablaufs), ungewöhnliche anatomische Verhältnisse (die dann aber auch dokumentiert sein sollten), starke Blutung, erschwert bei Verwachsungen, schwere Sekundärveränderung bei langjähriger Krankheit.

Faktoren differenzieren

Die Akzeptanz höher bemessener Faktoren steigt deutlich, wenn man nicht nur 2,3- und 3,5-fach ansetzt, sondern auch Zwischenwerte. Denn es ist logisch, dass es, wenn der „Normalfall“ mit 2,3-fachem Faktor richtig bemessen ist und 3,5-fach für den „Höchstfall“ steht, auch Leistungsgeschehen geben muss, die angemessen mit einem Zwischenwert anzusetzen sind. Kann eine Leistung deutlich einfacher oder schneller erbracht werden als durchschnittlich, ist es richtig, diese Leistung auch mit einem niedrigeren Faktor als 2,3- oder 1,8-fach zu bemessen. Meist handelt es sich dabei um Leistungen, aus denen wenig Honorar resultiert (z. B. Blutentnahme). Kollegen, die erkannt haben, dass Faktoren differenziert anzuwenden sind, berichten, dass seitdem die Zahl von Einwänden (die nach § 12 GOÄ möglich zu verlangende „nähere Erläuterung“ und/oder Nichterstattung) gegen Null geht.

Nicht zuletzt sollte man darauf achten, dass die für höhere Faktoren gegebenen Begründungen möglichst auch durch die Diagnoseangaben in der Rechnung plausibel erscheinen.

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