Duplex-Sonografie in der Venendiagnostik

Bei der GOÄ-Abrechnung von Duplex-Sonografien muss man „um die Ecke denken“, um auf korrektem Wege ein angemessenes Honorar zu erzielen.

In der GOÄ gibt es die Nr. 644 (direktionaler Doppler an Extremitätengefäßen), die Zuschläge nach Nr. 401 GOÄ (Zuschlag bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens) und Nr. 404 GOÄ (zusätzliche Frequenzspektrumanalyse). Der einfachste Weg wäre, diese Ziffern zu kombinieren. Die Zuschläge sind aber nach den Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 401 und 404 GOÄ nicht neben den Nrn. für die Dopplersonografie (hier Nr. 644) berechenbar. Außerdem betrüge das Honorar lediglich 56,87 Euro (Nr. 644 mit Faktor 1,8).

Wichtig

 

  • Im „Standardfall“ resultiert ein Honorar von 96,85 Euro.
  • Ein (noch) höheres Honorar ist in individuellen Fällen möglich. 

Verschachtelte GOÄ-Bestimmungen

Die Zuschläge der Nrn. 401 und 404 sindzwar neben der Nr. 644 GOÄ ausgeschlossen. Sie sind aber ausdrücklich berechenbar zu den Nrn. 410 bis 418 GOÄ (Zuschlag Nr. 401 GOÄ) bzw. sie sind neben den Nrn. 410 bis 418 GOÄ nicht ausgeschlossen (Zuschlag Nr.404 GOÄ) – und auch nicht neben der Nr. 420 GOÄ. Nicht ausgeschlossen ist nach der GOÄ auch die Berechnung der Nrn. 644 neben den Nrn. 410 und 420 GOÄ. Ausgeschlossen ist hingegen der Zuschlag nach Nr.406 GOÄ (Zuschlag Farbcodierung), der gilt nur zu Nr. 424 GOÄ (Echokardiografie).

Relevant sind die Nrn. 410 GOÄ (Ultraschalluntersuchung eines Organs) und Nr. 420 GOÄ (Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an Nrn. 410 bis 418).

Nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor dem Sonografie-Abschnitt (C VI) gelten die Gefäße einer Körperregion als Organ im Sinne der Nrn. 410 und 420 GOÄ. Doch nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor dem Sonografie-Abschnitt gelten in einer Untersuchung lediglich „miterfasste“ Gefäße nicht als eigenständige Untersuchung. Deshalb kann nicht jedes einzelne Gefäß als „Organ“ zählen. Orientiert an der Begrifflichkeit der GOÄ zu „Körperregionen“ hat sich folgende Einteilung sonografischer Gefäßregionen am Bein bewährt: Leiste einschließlich Oberschenkel, Kniebereich einschließlich Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß. Je Bein resultieren somit vier, ggf. fünf Körperregionen.

Alternativen

Eine Duplex-Untersuchung umfasst das Doppler-Verfahren und B-Bild-Darstellungen. Also kann jede der oben genannten Gefäßregionen die Berechnung der Nr. 410GOÄ bzw. der Nr. 420 GOÄ auslösen. Daher: 

  • Alternative 1: Berechnen Sie neben den Nrn. 410 und dreimal Nr. 420 GOÄ die Nr. 644 GOÄ. Resultat: 77,86 Euro (410 und 420 je 2,3-fach, 644 1,8-fach angesetzt). Zur Verdeutlichung: Die Zuschläge nach den Nrn. 401 und 404 GOÄ müssen hier entfallen, denn sie sind nicht neben Nr. 644 GOÄ berechenbar.
  • Alternative 2: Berechnung der Nrn. 410 und dreimal 420 GOÄ zusammen mit den Zuschlägen 401 und 404 GOÄ. Resultat: 96,85 Euro (berechnet je 2,3-fach zu den Nrn. 410 und 420, die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig).

Arterien

Bis jetzt haben wir nur die Untersuchung der Venen betrachtet. Ist es indiziert, auch die Arterien zu untersuchen, kann die Nr. 644 GOÄ zweimal berechnet werden. Resultat wären 96,75 Euro (410 plus dreimal 420 GOÄ plus zweimal 644 GOÄ, Faktoren wieder mit „Standard“ 2,3- bzw. 1,8-fach angesetzt) – somit trotz des Mehraufwandes etwas schlechter als zuvor.

Weiteres

Wenn wir berücksichtigen, dass die Zuschläge der Nrn. 401 und 404 nicht, die Nrn. 410, 420 und 644 aber steigerungsfähig sind, können wir aber auch zu folgendem Ergebnis kommen: 111,43 Euro (Berechnung der Nr. 644 GOÄ je 2,5-fach bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse). Mit entsprechender Begründung können auch die Nrn. 410 und 420 GOÄ gesteigert werden (was auch bei Untersuchung nur der Venen gilt), das Honorar könnte damit noch höher ausfallen, z. B. bei Steigerung der dreimal angesetzten Nr. 420 und Anführung der zusätzlich untersuchten Gefäßregionen als Begründung.

Die genannten Abrechnungsmöglichkeiten wurden von der Bundesärztekammer grundsätzlich im Deutschen Ärzteblatt vom 15.7.1996 und in mehreren GOÄ-Ratgebern bestätigt – nur nicht „zu Ende“ gerechnet.

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