Epilationen

Vor allem Frauen empfinden Körperbehaarung als unästhetisch. Haarentfernungen sind für Hautärzte eine interessante

und lohnende Möglichkeit, das Angebot an individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zu erweitern.

Nach dem EBM sind Haarentfernungen als vertragsärztliche Leistung nur sehr begrenzt berechnungsfähig, nämlich nur als "Epilationen durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs", abzurechnen nach Nr. 02300 EBM. Wenn Haarentfernungen bei anderen Indikationen beziehungsweise an anderen Lokalisationen gewünscht werden (was überwiegend der Fall ist), sind diese generell als IGeL zu liquidieren. Hinsichtlich der Aufklärung ergeben sich kaum Probleme, da den Betroffenen - überwiegend Frauen - durchweg klar ist, dass Epilationen nicht zulasten der GKV erbracht werden können.

Abklärung

Wird vermutet, dass ein übermäßiger Haarwuchs durch eine andere Erkrankung, etwa durch eine Hormonstörung, hervorgerufen sein könnte, sind entsprechende Abklärungen als GKV-Leistungen zu erbringen.

Information

Hautärzte, die Epilationen durchführen, sollten darauf durch Auslagen im Wartezimmer hinweisen und darin auch erläutern, mit welcher Methode (z. B. Laser) die Epilationen durchgeführt werden und mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Investitionen

Zur Durchführung von Haarentfernungen sind nur relativ überschaubare Investitionen erforderlich. Die früher üblichen Geräte, die mittels Elektrokoagulation arbeiteten, sind heute weitgehend ersetzt durch solche, die mit gepulstem Licht oder Laser eine relativ dauerhafte Haarentfernung ermöglichen.

Liquidation als IGeL

In der GOÄ gibt es für Epilationen die Position Nr. 742 (165 Punkte: 2,3-fach; 22,12 Euro), die aber nur für Epilationen mittels Elektrokoagulation bei krankhaftem Haarwuchs berechnungsfähig ist. Kosmetische Epilationen werden heute jedoch überwiegend mittels Laser oder gepulstem Licht durchgeführt, wofür andere GOÄ-Positionen zur Abrechnung gelangen. Der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer hat eine Abrechnungsempfehlung ausgesprochen, die im Deutschen Ärzteblatt, Heft 31/32, im August 2005 veröffentlicht wurde. Danach sind Epilationen mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm2 Körperoberfläche nach Nr. 2440 GOÄ zu berechnen, bei einer Fläche von 7 bis 21 cm2 nach Nr. 2885 GOÄ und bei mehr als 21 cm2 nach Nr. 2886 GOÄ. Die Positionen sind insgesamt maximal bis zu dreimal im Behandlungsfall (im Verlauf eines Monats) berechnungsfähig. Nach der GOÄ kann der Laserzuschlag Nr. 441 nur zusätzlich zu Nr. 2440 berechnet werden, nicht zusätzlich zu den Nrn. 2885 und 2886. Diese Vorgabe der GOÄ gilt auch bei der Liquidation von IGeL. Der Zuschlag Nr. 441 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz derjenigen Leistungen berechnungsfähig, zu denen zusätzlich die Nr. 441 berechnet wird, höchstens mit 67,49 Euro. Die Leistung nach Nr. 2440 ist im Einfachsatz mit 46,63 Euro bewertet, der Zuschlag Nr. 441 kann somit zusätzlich zu Nr. 2440 nur mit 46,63 Euro berechnet werden. Materialkosten bei Epilationen mittels Laser können gemäß Paragraf 10 der GOÄ gesondert berechnet werden. Nach Auffassung einiger Gebührenordnungsexperten kann der Zuschlag Nr. 441 zusätzlich zu Nr. 2440 nicht berechnet werden beim Einsatz von gepulstem Licht, da es sich dabei nicht um einen Laser handelt. Hier sollte jeder einzelne Hautarzt abwägen, ob er auch beim Einsatz von gepulstem Licht den Laserzuschlag abrechnet oder nicht.

Behandlungsvertrag

In jedem Fall sollte vor Epilationen ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, in dem auch die voraussichtlichen Kosten der Haarentfernung beziffert werden - am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.

Wichtig bei Haarentfernungen

  • Beratungen zu den verschiedenen Methoden usw.: GOÄ-Nr. 1; 80 Punkte; 10,72 Euro; 2,3-fach. 
  • Epilationen bis 7 cm2: GOÄ-Nr. 2440; 800 Punkte; 107,25 Euro (2,3-fach).
  • Zuschlag Nr. 441: zusätzlich zu Nr. 2440 bei Epilationen mittels Laser; 46,63 Euro.
  • Epilationen von 7-21 cm2: GOA-Nr. 2885; 1.100 Punkte; 148,81 Euro (2,3-fach).
  • Epilationen über 21 cm2: GOÄ-Nr. 2886; 2.770 Punkte; 371,35 Euro (2,3-fach).
  • Die Nrn. 2440, 2885 und 2886 sind nicht nebeneinander und insgesamt bis zu dreimal im Behandlungsfall (im Verlauf eines Monats) berechnungsfähig. 
  • Nachbehandlungen: GOÄ-Nr. 5; 80 Punkte; 10,72 Euro (2,3-fach).
  • Sie sollten immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen, mit Benennung der voraussichtlichen Kosten.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung