Fragen und Antworten zur GOÄ-Abrechnung

Kurze Frage, kurze Antwort – die Abrechnungsexperten der HAUT beantworten häufige Fragen der Leser.

„Kann ich die Kosten für Einmal-Hautstanzen dem Patienten in Rechnung stellen?“

Antwort: Ja. Diese Kosten fallen weder unter die im Paragrafen 10 GOÄ ausdrücklich von der Berechnung ausgeschlossenen Materialien noch unter den generellen Ausschluss der Berechnung von „Kleinmaterialien“ – dessen Grenze liegt bei etwa einem Euro.

„Eine private Krankenkasse will, dass ich die Auslagenberechnung von Lokalanästhetika bei einer Exzision zurücknehme. Paragraf 10 GOÄ sage ausdrücklich, dass Oberflächenanästhetika nicht berechnungsfähig seien. Das kann doch nicht stimmen!“

Antwort: Der Hinweis auf den Paragrafen 10 der GOÄ stimmt grundsätzlich schon. Nur ist er hier fehl am Platze. Oberflächenanästhesien sind nur solche, bei denen das Anästhetikum oberflächlich angewandt wird, zum Beispiel durch Auftropfen oder in einem aufgelegten Wattebausch. Sie haben aber eine Infiltrationsanästhesie durchgeführt.

„Ich hatte kürzlich die Behandlung eines Neurodermitispatienten mit einem Psychotherapeuten telefonischzu besprechen. Kann ich auch dafür die Nr. 60 GOÄ berechnen? Der Therapeut ist ja kein Arzt.“

Antwort: Ja, das können Sie. Zwar sieht Nr. 60 GOÄ nur das Konsil unter Ärzten vor. Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes und der Gebührenordnung für Psychotherapeuten werden diese aber in der Abrechnung auf die GOÄ verwiesen, was zum Konsil im Umkehrschluss dann auch den Arzt einschließt. Bitte beachten Sie aber, dass das nur für die im Psychotherapeutengesetz genannten Berufe gilt: für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, nicht für Psychotherapeuten anderer Art.

„Oberst’sche Anästhesie: Wie oft kann ich Nr. 493 GOÄ berechnen?“

Antwort: An jedem Finger beziehungsweise Zeh zweimal. Das gilt aber nicht bei BG-Abrechnung. Obwohl dort die Leistung wie in der GOÄ beschrieben ist, lassen die Berufsgenossenschaften nur die einmalige Abrechnung je Finger beziehungsweise Zeh zu.

„Darf ich Nr. 743 GOÄ in einer Sitzung zweimal berechnen?“

Antwort: Ja, wenn Sie an Haut und Nägeln behandelt haben. Diese sind im Text der Nr. 743 GOÄ mit einem „oder“ verbunden.

„Ich habe eine Praxis übernommen und die Helferin, die weiterhin die Privatabrechnung macht, rechnet Schwangerschaftstests mit der Nr. 3511 GOÄ ab. Das scheint mir nicht richtig.“

Antwort: Bitte ändern Sie das schnell! Je nachArt des verwendeten Tests sind die Nrn. 3528 oder (meist) 3529 GOÄ korrekt.

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