Hautkrebs

Bei Patienten mit bösartigen Tumoren der Haut gibt es für Dermatologen sowohl nach dem EBM als auch nach der Onkologie-Vereinbarung spezifische Abrechnungsoptionen. Zu beachten sind die gegenseitigen Berechnungsausschlüsse und die

Verpflichtung zur vollständigen Dokumentation der abgerechneten Leistungspositionen.

Wichtig
  • Geben Sie bei Abrechnung der onkologischenZusatzpauschale Nr. 10345 EBM eine berechtigende ICD-10-Verschlüsselung aus der Anmerkung zu Nr. 10345 an.
  • Bei jeder Abrechnung der Nr. 10345 sindalle obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren, zumindest stichwortartig.
  • Die Zusatzpauschale Nr. 10345 ist bis 2 Jahre nach Abschluss der spezifischen Behandlung (Zytostase, Strahlentherapie usw.) berechnungsfähig.
  • Die Abrechnungspositionen gemäß der Onkologie-Vereinbarung (Nr. 86510-86518) sind in demselben Quartal bei demselben Patienten nicht neben Nr.10345 berechnungsfähig.
  • Die EBM-Zusatzpauschale Nr. 10345 kann ggf. auch in Vertretungsfällen berechnet werden, die Abrechnungspositionen nach der Onkologie-Vereinbarung dagegen nicht.

Hautärzte können bei der Betreuung von Patienten mit bösartigen Erkrankungen der Haut die Zusatzpauschale Nr. 10345 EBM abrechnen. Aber: Diese Zusatzpauschale ist nur bei bestimmten Erkrankungen berechnungsfähig, die in einer Anmerkung zu Nr. 10345 angegeben sind. Die Abrechnung der Nr. 10345 setzt die Angabe einer der in derAnmerkung genannten ICD-10-erschlüsselungen voraus.

Dokumentation fehlt –Zusatzpauschale gestrichen

Bei Berechnung der onkologischen Zusatzpauschale Nr. 10345 muss aus der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen ersichtlich sein, dass jeder einzelne obligate Leistungsinhalt (in der Leistungslegende unter insgesamt sechs Spiegelstrichen aufgeführt) im Abrechnungsquartal erbracht wurde. Während der spezifischen Behandlung einer Tumorerkrankung dokumentieren die Hautärzte in der Regel problemlos. Aber bei der Prüfung von Abrechnungen wurde insbesondere beanstandet, dass nach Abschluss der spezifischen Behandlung – die Zusatzpauschale Nr. 10345 kann dann über weitere zwei Jahre berechnet werden – häufig die vollständige Dokumentation der Leistungsinhalte fehlt. Folge einer unvollständigen Dokumentation ist in der Regel die Streichung der Zusatzpauschale. Hinweis: Die Berechnung der onkologischen Zusatzpauschale Nr. 10345 setzt nicht voraus, dass der diese Position abrechnende Dermatologe die spezifische Tumorbehandlung (Zytostase, Strahlentherapie usw.) selbst erbringt. Auch im Rahmen einer Mitbetreuung von Patienten mit bösartigen Hauttumoren können Hautärzte die Zusatzpauschale Nr. 10345 abrechnen, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht werden.

Onkologie-Vereinbarung

Ein Teil der niedergelassenen Hautärzte hat eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen gemäß der Onkologie-Vereinbarung (Nrn. 86510-86518). Gemäß einer Übergangsregelung können jene Hautärzte, die eine solche Genehmigung bislang hatten, diese Positionen bis auf Weiteres abrechnen. Zu beachten ist dabei, dass die Abrechnungspositionen der Onkologie-Vereinbarung in demselben Quartal bei demselben Patienten nicht neben der Zusatzpauschale Nr. 10345 EBM berechnet werden können.Die Onkologie-Positionen Nrn. 86510-86518 können nicht in Vertretungsfällen, bei Notfallbehandlungen usw. berechnet werden, sondern nur von dem Arzt, der die spezifische Tumorbehandlung durchführt. Bei der onkologischen Zusatzpauschale Nr. 10345 ist das anders, diese Position kann auch bei Vertretungen abgerechnet werden. Aber: Rechnet ein Arzt Positionen gemäß der Onkologie-Vereinbarung ab, kann ein anderer Arzt in einer anderen Praxis (neuer Behandlungsfall) bei demselben Patienten die Zusatzpauschale Nr. 10345 EBM abrechnen.

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