IGeL bei androgenetischer Alopezie

Männer bekommen weitaus häufiger und früher als Frauen Haarausfall. Nicht jeder akzeptiert das als „naturgegeben“ oder „ererbt“ und sucht dann Hilfe beim Dermatologen.

Beim männlichen Haarausfall handelt es sich meist um keine Krankheit, sondern um ein phänotypisches sekundäres Geschlechtsmerkmal. Trotzdem ist die Abklärung, ob der Haarausfall krankhaft ist oder nicht, zunächst zulasten der GKV vorzunehmen. Auch wenn der Mann von vornherein mit der Überzeugung kommt, er habe ein ästhetisches und kein gesundheitliches Problem, muss sichergestellt werden, dass keine Krankheit zugrunde liegt.

Wichtig

  • Die Behandlung der androgenetischen Alopezie ist eine IGeL.
  • Die abzuschließende IGeL-Vereinbarung ist je nach Behandlungsmethode unterschiedlich.
  • Bei PRP-Behandlung ist die Präparateherstellung mit Nr. 288 GOÄ analog abrechenbar (zzgl. Auslagen), die Injektionen jeweils mit Nr. 252 GOÄ.

IGeL

Meist ist schnell klar, dass es sich um ein ästhetisches Problem handelt. Dann ist der Patient darauf hinzuweisen, dass er für weitere Untersuchungen und Therapien selbst zahlungspflichtig ist, ein entsprechender IGeL-Behandlungsvertrag ist abzuschließen. Bereits die Beratung zu Therapiemöglichkeiten ist eine IGeL. Diese kann, je nach Dauer und ob in dieser Sitzung noch weitere Leistungen anfallen, mit Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ zum Ansatz kommen. Zur Diagnostik der Alopezie erforderliche Untersuchungen sind ebenfalls IGeL, etwa ein Trichogramm (Nr. 4860 GOÄ).

Zur Therapie gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten, zum Beispiel die medikamentöse Behandlung mit Finasterid (das dann auch auf Privatrezept zu verordnen ist), Mesotherapie, Vitaminkuren, Haartransplantation oder die PRP-Eigenblutbehandlung (s. u.). Entsprechend unterschiedlich sind die Vereinbarungen zur IGeL zu fassen. Wir greifen einige Aspekte der PRP-Eigenblutbehandlung heraus.

PRP-Eigenblutbehandlung

Dafür wird aus dem Patienten entnommenen venösen Blut (Nr. 250 GOÄ) ein plättchenreiches Plasma (PRP) gewonnen. Dazu gibt es verschiedene Varianten, häufig ist die Aufbereitung durch Zentrifugation in speziellen Behälterröhrchen entsprechendder Anzahl der benötigten Präparate, anschließende PRP-Entnahme und Applikation in die Kopfhaut.

Für den Herstellungsvorgang gibt es inder GOÄ keine zutreffende Ziffer. Es ist davon abzuraten, dafür eine Gebührenposition aus dem Laborabschnitt der GOÄ analog heranzuziehen (z. B. die Nr. 4003, Dichtegradientenisolierung), denn dann gilt, dass die Materialkosten nicht gesondert berechenbar sind. Ein Analogansatz für den gesamten Vorgang der PRP-Gewinnung (nur einmal anzusetzen) wäre die Nr. 288 GOÄ (Gewinnung einer Eigenblutkonserve). Dazu sind nach § 10 GOÄ Auslagen berechenbar. Allerdings ist dieser Analogansatz nicht unumstritten. Im Rahmen von IGeL setzen sich viele Ärzte aber über eventuelle Einwände hinweg. Einwände sind auch kaum zu erwarten, da kein Kostenträger die Rechnung prüft und der Patient in wirtschaftlicher Hinsicht aufgeklärt wurde. Die Injektionen sind augenfällig der Nr.252 GOÄ (Injektion, subkutan, submukös…) zuzuordnen. Nr. 252 GOÄ kann für jede Injektion, die über einen gesonderten Einstich an einem anderen Ort erfolgt, jeweils eigenständig (also entsprechend häufig) auch in einer Sitzung berechnet werden. Manche Ärztekammer vertritt zwar die Auffassung, die Nr. 252 GOÄ könne nur einmal pro Behandlung angesetzt werden, doch dafür fehlt es in der GOÄ an einer Grundlage: Nr. 252 GOÄ ist eindeutig in der Einzahl gefasst. Die allgemeine Bestimmung vor dem GOÄ-Abschnitt zur nur einmaligen Berechenbarkeit betrifft nur den Fall, dass anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel fraktioniert verabreicht werden.

Letztlich ist durch Wahl und Häufigkeit der anzusetzenden Ziffern und deren Häufigkeit zuzüglich Auslagenberechnung ein angemessener Marktpreis zu bilden, damit die Behandlung und deren Kosten akzeptiert werden.

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