IGeL im Zusammenhang mit dem Hautkrebsscreening

In der ersten Schönwetterpase im Mai dieses Jahres wurde schon ein hoher UV-Index erreicht. Medienberichte veranlassen insbesondere jene Patienten, die sich jahrelang gern und ausgiebig der Sonne ausgesetzt haben, besorgt den Hautarzt aufzusuchen.

GKV-Versicherte ab 35 Jahre können alle zwei Jahre zulasten der GKV ein Hautkrebsscreening in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt auch für Privatversicherte, denn die Versicherungsbedingungen der PKV und die Beihilfevorschriften stellen hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen auf „nach gesetzlichen Bestimmungen“ (oder ähnlich formuliert) ab. Bei Patienten, die wegen der Sorge vor Schäden durch Sonneneinstrahlung den Hautarzt aufsuchen, sollte also als Erstes geprüft werden, ob und wann bereits ein Hautkrebsscreening erfolgt ist.

Wichtig: 

  • Eine (Video-) Dermatoskopie im Rahmen des GKV-Screenings ist immer IGeL. 
  • Eine umfangreiche Hauttyp-Beratung kann mit abrechenbaren Funktionstests als IGeL erfolgen.
  • Eine prophylaktische „Vorbräunung“ in der Hautarztpraxis ist eine weitere mögliche IGeL. 

Unterschiedliche Verträge

Einige Krankenkassen haben auch für jüngere Versicherte die Möglichkeit eines Hautkrebsscreenings geschaffen. Die Verträge sind unterschiedlich. So hat die AOK in Nordrhein das Screening einmal jährlich ab einem Alter von 18 Jahren vereinbart, in Baden-Württemberg ab dem 20. Lebensjahr und alle zwei Jahre. Beratungen über das individuelle Risikoprofil zur Prävention sind obligat, die Auflichtmikroskopie ist fakultativ eingebunden. Selbst in den AOK-Verträgen ist die Vergütung nicht einheitlich: In Nordrhein 25 Euro auch mit Dermatoskopie, in Baden-Württemberg gibt es für die Dermatoskopie sechs Euro Aufschlag.

IGeL

Besteht kein Vertrag, ist ein Hautkrebsscreening vor dem 35. Lebensjahr nur als IGeL möglich. Bei den von Verträgen erfassten Patienten über 35 ist das Hautkrebsscreening dann IGeL, wenn es häufiger als alle zwei Jahre in Anspruch genommen wird. Aber auch bei einem Hautkrebsscreening im Rahmen der Richtlinien sind noch IGeL möglich. Ausdrücklich heißt es zu Nr. 01745 EBM: „Die visuelle Untersuchung mittels vergrößernden Sehhilfen, mit Ausnahme der Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie, ist Bestandteil der Gebührenordnungsposition 01745“. Eine Dermatoskopie und damit auch eine Video-Dermatoskopie im Rahmen des Screenings ist demzufolgend immer IGeL. 

Mögliche IGeL wären auch eine Sonnenlicht- und Hauttypberatung einschließlich Hautfunktionstests (z. B. Sebumetrie, Corneometrie) sowie eine präventive UV-Bestrahlung. Die GOÄ-Nrn. wären 1 + 760 analog (Sebumetrie) + 831 analog (Feuchtigkeitsmessung) bzw. 1 + 5 + 564 (Quarzlampendruckbestrahlung).

GOÄ-Ziffern

Das GKV-Screening in GOÄ-Ziffern „übersetzt“ lautet: Nr. 1 (Beratung) + Nr. 7 (Untersuchung Hautorgan). Nr. 1 kann mit höherem Faktor berechnet werden, Begründung z. B. „intensive Beratung zu Risiko und Prophylaxe“. Regelhaft kommt die Nr. 750 GOÄ (Dermatoskopie) dazu – auch bei Privatpatienten. Widersprüche gegen deren Abrechnung sind bisher nur sehr vereinzelt erfolgt. Deshalb lohnt es sich nicht, statt der Nr. 1 GOÄ ggf. die Nr. 3 GOÄ zu berechnen. Selbst wenn Nr. 3 GOÄ mit 3,5-fachem Faktor berechnet werden kann, ist das Honorar noch etwas niedriger. 

Für die Video-Dermatoskopie ist Nr. 612 GOÄ analog berechenbar. Neben Nr. 612 analog ist Nr. 750 GOÄ dann berechenbar, wenn die Nr. 750 sich auf die Untersuchung anderer Befunde als von Muttermalen bezog.

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