IGeL – nicht billig, sondern gut

Einerseits führt ein niedriger Preis zu höherer Nachfrage, andererseits entwertet er die eigene Leistung und führt eventuell

zu deren Unwirtschaftlichkeit.

Bei der Preisbemessung müssen die „Spielregeln“ der GOÄ eingehalten werden. IGeL müssen nach der GOÄ abgerechnet werden. Einfach nur den gewünschten Preis als Pauschale anzusetzen, ist nicht zulässig. Man kann aber, um einen glatten Endpreis zu erzielen, den Faktor auch mit mehreren Nachkommastellen ansetzen. Glatte Endpreise sind oft leichter vermittelbar als die „krummen“ Preise aus den gängigen GOÄ-Faktoren.

Wichtig

  • IGeL müssen nach der GOÄ abgerechnet
  • werden. Dabei darf kein Faktor unter 1,0-
  • fach berechnet werden.
  • IGeL dürfen nicht kostenlos angeboten
  • werden.
  • Preisabsprachen sind verboten.
  • Teurer als marktüblich zu sein, kann erfolgreich sein.

Auch bei IGeL kann mit einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ mit dem Patienten ein höherer Faktor vereinbart werden als der Höchstsatz der GOÄ. Damit kann zum Beispiel der Einsatz besonders teurer Geräte berücksichtigt werden, aber auch eine besondere Qualifikation des Arztes. Die Bestimmungen des § 2 GOÄ (z. B. nicht für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O der GOÄ) gelten aber auch für IGeL. Die schriftliche Honorarvereinbarung sollte gesondert vom IGeL-Behandlungsvertrag getroffen werden, in welchen dann nur ein entsprechender Hinweis auf die gesonderte Vereinbarung und der entsprechende Endpreis aufgenommen werden.

Für IGeL darf kein Faktor unter 1,0-fach berechnet werden. 1,0-fach wäre zwar zulässig. Man sollte sich das aber gründlich überlegen. Sinnvoll kann der Faktor 1,0 sein, wenn etwa zu einer IGeL-Behandlung mehr Sitzungen erforderlich sind, als ursprünglich vorgesehen waren, oder bei Laborleistungen. Ansonsten bietet man mit Faktor 1,0 gute Leistung für wenig Geld, zahlt eventuell sogar drauf. Außerdem wird es dann später sehr schwer, IGeL jemals wieder adäquat zu liquidieren.

Keinesfalls dürfen IGeL kostenlos angeboten werden, das ist schon mehrfach gerichtlich verboten worden.

„Marktüblich“, billiger oder teurer?

Um den richtigen Preis für eine IGeL zu finden, sind betriebswirtschaftliche Aspekte, die Akzeptanz des Preises durch die Patienten und das „Marktübliche“ zu beachten.

Will man sich vom Marktüblichen, also den regional üblichen Preisen der Kollegen, nicht zu weit entfernen, ist zu beachten, dass Preisabsprachen jeglicher Art verboten sind. Dies betrifft auch mündliche Absprachen („Küchenkartelle“). Nicht verboten ist eine Orientierung an den Preisen anderer Kollegen anhand von Beobachtung („Tankstellenmodell“). Zulässig ist auch, den von Kollegen kundgetanen Preis für eine IGeL (z. B. in Publikation oder Vortrag) stillschweigend auch für sich als den richtigen zu erkennen.

Manchmal unterbieten Kollegen den marktüblichen Preis erheblich. Solange sich solche Kollegen aber an die GOÄ-Bestimmungen halten, hat man rechtlich keine Handhabe. Und ist ein Kollege aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig, ist er automatisch deutlich preiswerter. Klärende Gespräche, etwa im Rahmen von Zusammentreffen, sind aber nicht untersagt.

Es ist auch nicht verboten, seinen eigenen Patienten den eigenen höheren Preis zu erläutern. Teurer als marktüblich zu sein, kann sehr erfolgreich sein. Mancher Arzt macht den höheren Preis durch besondere Qualifikationen, besonderen Service und viel Zuwendung zum Patienten plausibel. Er macht dann zwar weniger IGeL, hat aber mehr Nettoerlös als der billigere Kollege.

Fazit

Statt „Dumpingpreisen“ sollte auf jeden Fall angestrebt werden, durch Qualität, Service und Vertrauensbildung einen angemessenen Preis zu erzielen. Den „richtigen“ Preis zu verlangen, ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal des IGeL-Angebotes.

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