Intensives gepulstes Licht

IPL-Geräte (IPL – intense pulsed light, „Blitzlampen“) werden vor allem zum Entfernen unerwünschter Behaarung, teleangiektatischer Hautrötungen, solarer Hyperpigmentierung und zur Faltenbehandlung, aber auch zum Entfernen von Tattoos eingesetzt.

Das Hauptanwendungsgebiet der IPL-Behandlung ist das Entfernen störenden Haarwuchses. Dabei macht man sich zunutze, dass die hochenergetischen Lichtimpulse zu einer Verödung der Haarwurzeln führen. Das Licht wird durch entsprechende Filterung an Hauttyp und Haarfarbe angepasst. So erreicht man größtmögliche Wirkung bei gleichzeitig größtmöglicher Schonung des Hautgewebes. Da Haare in Zyklen wachsen und die Wirkung (die Schädigung der Haarwurzel) in der anagenen (Wachstums-) Phase am größten ist, sind, obwohl sich meist schon nach der ersten Sitzung ein deutlicher Erfolg zeigt, in jedem Fall mehrere Behandlungen notwendig – möglicherweise bis zu einem Dutzend und mehr. Die Abstände betragen naturgemäß etwa vier bis acht Wochen.

Wichtig 

  • Die Abrechnung der IPL-Behandlungen erfolgt nicht mit den Analogempfehlungen zur dermatologischen Lasertherapie, weil es sich nicht um Laseranwendungen handelt.
  • Bewährt haben sich die Nrn. 706 GOÄ analog und 1365 GOÄ analog. Mit entsprechender Faktorbemessung lassen sich fast alle gängigen Marktpreise abbilden, ggf. auch noch mit vorheriger Vereinbarung eines Faktors größer als 3,5 (gemäß § 2 GOÄ).

Abrechnung

Wie bei allen kosmetisch indizierten Behandlungen richtet der Preis vor allem nach der Akzeptanz und den örtlichen Gegebenheiten. Die Marktpreise weisen eine breite Streuung auf. Das aber entbindet nicht davon, dass eine Rechnungsstellung auf der Grundlage der GOÄ erfolgen muss. Da es sich nicht um eine Laserbehandlung handelt, treffen die Analogempfehlungen der Bundesärztekammer zur dermatologischen Lasertherapie für die Behandlung mit gepulstem Licht nicht zu. 

Beobachtete Marktpreise bewegen sich für die Behandlung kleiner Bezirke bei etwa 40 Euro je Sitzung, für die Behandlung großer Bezirke bei etwa 130 Euro je Sitzung. Wenn von vornherein Behandlungsserien vereinbart werden, liegen die Preise oft um 10 bis 20 Prozent niedriger.

Beratung und Untersuchungen für die IGeL sind mit den Nrn. 1 oder 3, 5 oder 7 GOÄ berechenbar. Auch wenn sich selten jemand daran stört: Auf die Berechnung vollständig zu verzichten, ist nach der Berufsordnung und dem Wettbewerbsrecht verboten. Um nicht von Sitzung zu Sitzung zu unterschiedlichen Endpreisen zu kommen, kann man diese Leistungen aber auch mit Faktor 1,0 ansetzen und für diese Sitzungen die Faktoren der anderen Leistungen entsprechend kompensatorisch absenken (bis 1,0-fach).

Für die Behandlung kleiner Bezirke bietet sich die Analogabrechnung mit der Nr. 706 GOÄ an (Nr. 706: Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung, 600 P., 1,0-fach: 34,97 Euro, bis 3,5-fach: 122,40 Euro). Für die Behandlung großer Bezirke kann z. B. die Nr. 1365 GOÄ analog herangezogen werden. Nr. 1365: Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung, 924 P., 1,0-fach: 53,86 Euro, bis 3,5-fach: 188,50 Euro. Zu Nr. 1365 analog wäre auch noch der Zuschlag 444 GOÄ (Zuschlag ambulante Operation, 75,77 Euro). Eine ggf. erfolgte Kühlung mit Eisbeutel kann mit der Nr. 530 GOÄ berechnet werden (Nr. 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung, 35 P., 1,0-fach: 2,04 Euro bis 2,5-fach: 5,10 Euro). Diese Ziffern bieten durch entsprechende Faktorbemessung einen genügenden Rahmen, um die Marktpreise abzudecken. Ggf. wäre vor der Behandlung das Vereinbaren eines noch höheren Faktors möglich (Vereinbarung nach § 2 GOÄ).

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung