Alle routinemäßigen Nachbehandlungen nach kosmetischen Eingriffen sind als IGeL nach der GOÄ zu liquidieren: Wundbehandlungen, Fädenziehen usw., aber auch Beratungen, die ausschließlich wegen der Eingriffe erfolgen.
Routinemäßige Nachbehandlungen
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Das Entfernen von Klammern oder Fäden nach kosmetischen Eingriffen ist nach Nr. 2007 GOÄ zu berechnen, beim Entfernen in mehreren Sitzungen jeweils pro Sitzung einmal. Verbandwechsel sind nach Nr. 200 GOÄ zu berechnen, die damit im Zusammenhang durchgeführten symptombezogenen Untersuchungen nach Nr. 5 GOÄ. Zu beachten ist, dass die Nrn. 1 und/oder 5 der GOÄ nur einmal pro Behandlungsfall (einmal im Zeitraum eines Monats) zusätzlich zu Sonderleistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden können – und damit innerhalb eines Monats auch nur einmal neben einem Verbandwechsel nach Nr. 200 oder neben dem Entfernen von Fäden oder Klammern nach Nr. 2007.
Abrechnung bei Komplikationen
Kommt es nach kosmetischen Eingriffen zu unerwarteten Komplikationen, kann daraus ein Leistungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen resultieren. Zu nennen sind hier zum Beispiel schwerwiegende Wundheilungsstörungen, Thrombosen, allergische Reaktionen auf Implantate und so weiter. Die Abgrenzung, ob es sich bei der Behandlung einer Komplikation noch um eine routinemäßige Nachbehandlung oder bereits um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, kann im Einzelfall schwierig sein. Der behandelnde Hautarzt hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Geringfügige Wundheilungsstörungen können durchaus als noch normaler operativer Verlauf angesehen werden, und die Behandlung kann als IGeL nach der GOÄ liquidiert werden.
Narbenbildung
Nach operativen kosmetischen Eingriffen bilden sich zwangsläufig Narben. So lange es sich dabei um lediglich kosmetisch störende Narbenbildungen handelt, ist deren Beseitigung ebenfalls privat als IGeL nach der GOÄ zu liquidieren. Kommt es aber nach ausgedehnten kosmetischen Eingriffen durch die Narbenbildung zu Funktions-, insbesondere zu Bewegungseinschränkungen, ist die Behandlung solcher Narben zulasten der GKV zu berechnen.
Die Exzision kosmetisch störender Narben ist je nach Größe der Narbe nach Nr. 2403 oder 2404 der GOÄ als IGeL zu berechnen. Die Ultraschallanwendung zur Behandlung kosmetisch störender Narben ist nach Nr. 539 der GOÄ zu berechnen, die Beratungen dazu nach Nr. 1 der GOÄ, die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 der GOÄ.
Behandlungsvertrag
Wird eine Nachbehandlung nach kosmetischen Eingriffen, so auch die Behandlung von Narben, als kosmetische Behandlung eingestuft, sodass die Behandlung nur als IGeL abgerechnet werden kann, ist unbedingt ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, in dem auch die wahrscheinlich anfallenden Kosten benannt werden sollten (wirtschaftliche Aufklärung).