Kryotherapie: Kassenleistung oder IGeL?

Liegt nur eine kosmetisch störende Veränderung oder eine Erkrankung vor? Danach richtet sich, ob die Kryotherapie GKV-Leistung oder IGeL ist.

Kryotherapie zur Beseitigung lediglich kosmetisch störender Hautveränderungen ist privat zu liquidieren. Aber: Häufig suchen Patienten einen Hautarzt auf, weil sie davon ausgehen, dass die Veränderung durch eine Erkrankung verursacht wird. Dann ist die Erstkonsultation als GKV-Leistung abzurechnen und im Anschluss daran klarzustellen, dass eine Behandlung nur als IGeL möglich ist.

Wichtig 

  • Kryotherapien bei krankhaften Hautveränderungen sind GKV-Leistungen.
  • Kryotherapie mit Eröffnung von Haut oder Schleimhaut: 02300 oder 10340 EBM.
  • Kryotherapien ohne Eröffnung der Haut (oberflächliche Verschorfungen) sind mit den Grundpauschalen abgegolten.

Kryotherapie

Bei Hautveränderungen, die zwar auch kosmetisch stören, die aber eindeutig in erster Linie krankhaft sind, ist die Behandlung Kassenleistung. Zu nennen sind hier primär Warzen, Keratosen usw. Aber: Die früher eigenständig nach Nummer 900 des alten EBM berechnungsfähige Kryotherapie wurde im Zuge der EBM-Reformen unter den Grundpauschalen subsummiert, bei Hautärzten den Nummern 10210 bis 10212. Damit wurde die Kryotherapie als nicht eigenständig berechnungsfähige Leistung in den Anhang 1 zum EBM aufgenommen, mit folgendem Wortlaut: „Kryotherapie oder Schleifen der Haut und/ oder Fräsen der Haut und/ oder der Nägel oder Behandlung von Akneknoten, einschließlich Kompressen und dermatologischen Externa.“ Damit ist klargestellt, dass Kryotherapie von als Erkrankung einzustufenden Hautveränderungen eine GKV-Leistung ist, abgegolten mit der Berechnung einer Grundpauschale.

Was geht bei Kryotherapie?

Dass sich bei einer Kryotherapie dennoch Abrechnungsmöglichkeiten nach dem EBM ergeben können, sei am Beispiel von Warzenentfernungen erläutert. Infolge der Kälteeinwirkung kann es zu begrenzten Nekrosen und damit zu Eröffnungen der Haut kommen. Nach dem EBM setzt die Berechnung auch kleiner operativer Eingriffe eine Eröffnung von Haut oder Schleimhaut voraus. Kleine, nicht weiter definierte operative Eingriffe mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten sind nach 02300 oder 10340 aus dem Hautarztkapitel des EBM abzurechnen. In einigen KVen wurde dies kontrovers erörtert bis hin zu der Aussage, dass eine Eröffnung der Haut mittels Kryotherapie nicht nach 02300 oder 10340 EBM berechnungsfähig sei. Die KBV hat allerdings in den vergangenen Jahren mit mehreren Schreiben klargestellt, dass es zur Berechnung der 02300 oder 10340 unerheblich ist, mit welcher Methode die Haut eröffnet wird und die KV Niedersachsen hat sich 2007 in einem Rundschreiben entsprechend geäußert. Kommt es bei einer Kryotherapie dagegen nur zu oberflächlichen Verschorfungen der Haut und nicht zu deren Eröffnung, ist die Behandlung mit der Berechnung einer Grundpauschale abgegolten.

Abgrenzung

Kryotherapeutische Behandlungen aus kosmetischen Gründen sind IGeL. Ob es sich um eine kosmetische oder doch um eine Krankenbehandlung handelt, kann in Grenzfällen schwierig zu entscheiden sein. Letztlich entscheidet der Hautarzt über die Zuordnung der Leistung, wobei ein gewisses Fingerspitzengefühl angebracht ist.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung