Laborleistungen zur Diagnostik von Pilzen und Bakterien

Bei der Abrechnung von GOÄ-Ziffern dermatologischer Laborleistungen zur Diagnostik von Pilzen und Bakterien

können feine Unterschiede honorarrelevant sein.

Wichtig
  • Pilz- und Bakteriennachweis beginnt mit der Nr. 298 GOÄ oder 743 GOÄ analog
  • Anzüchtungen werden relativ selten selber durchgeführt, wohl aber mikroskopische Untersuchungen
  • Dabei sollte darauf geachtet werden, was man wie untersucht. Die Zuordnung zur richtigen Ziffer anstelle der „augenfälligen" Nr. 3508 oder 3509 GOÄ macht sich auf längere Zeit gesehen, im Honorar deutlich bemerkbar

Am Anfang steht vor der Laborleistung die Abstrichentnahme. Nr. 298 GOÄ (Abstrichentnahme zur mikrobiologischen Untersuchung) ist zur Bakterien- und Pilzdiagnostik zutreffend. Nr. 298 GOÄ kann bei Entnahmen an verschiedenen Körperstellen und getrennter Aufbereitung des Materials entsprechend mehrfach berechnet werden. Nr. 298 GOÄ kann auch für das Abschaben aus Hautläsionen berechnet werden. Bei der Entnahme an Nägeln durch Abraspeln kann „eigentlich" Nr.  743 GOÄ nicht berechnet werden. Nr. 743 GOÄ ist eine therapeutische Leistung, keine diagnostische. Da die Materialgewinnung aber erheblich anders und aufwendiger ist als eine bloße Abstrichentnahme, kann man auch den Analogansatz der Nr. 743 GOÄ vertreten, was in der Regel nicht moniert wird.

Mikroskopische Untersuchungen

Für mikroskopische Untersuchungen enthält die GOÄ die Nrn. 3508, 3509 und 3510. „Einfache Aufbereitungen" der Nr. 3508 (80 Punkte) sind zum Beispiel Zentrifugation und Aufschwemmung. Zum Pilznachweis unter Zusatz von Kalilauge ist aber die 40 Punkte höher bewertete Nr. 4711 GOÄ ansetzbar. ­Bitte achten Sie darauf, was Sie wie untersuchen. Für Trichomonaden trifft die Nr. 4743 GOÄ zu (ebenfalls 120 Punkte), nach (einfacher!) Anreicherung wäre es sogar die Nr. 4749 GOÄ (160 Punkte).

„Einfache Färbungen" der Nr. 3509 GOÄ (100 Punkte) sind solche mit einer einzigen Farbstofflösung zum Beispiel mit Methylenblau. Gonokokken mit Gramfärbung sind aber mit Nr. 3510 GOÄ abrechenbar.

„Differenzierende Färbungen" der Nr. 3510 GOÄ (120 Punkte) sind solche mit stufenweiser Verwendung mehrerer Farbstofflösungen, zum Beispiel nach Gram, Ziehl-Neelsen,
Neisser.

Die Nrn. 3508 und 3509 GOÄ sind nur einmal „je Material" berechenbar, Nr. 3510 GOÄ dagegen „je Präparat" (also bei verschiedenen Färbungen auch desselben Materials entsprechen mehrfach).

Anzüchtung

Zur mykologischen Anzüchtung werden häufig zwei verschiedene Nährmedien verwendet: eines für die Dermatophyten, eines für Candida albicans. Bitte achten Sie darauf, welches Nährmedium Sie verwenden. Ein Sabouraud-Agar ist mit der Nr. 4715 GOÄ (einfaches Nährmedium, 100 Punkte) bis zu fünfmal aus demselben Untersuchungsmaterial berechenbar, ist der Nährboden spezieller Art, trifft je nachdem Nr. 4716 GOÄ (aufwendiges Nährmedium, 120 Punkte) zu oder Nr. 4717 GOÄ (Differenzierungsmedium, 120 Punkte). Die lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Pilze ist mit der Nr. 4722 GOÄ (mit Anfärbung, 120 Punkte) berechenbar.

Bei bakteriologischen Anzüchtungen ist die „Standardziffer" die Nr. 4530 GOÄ (einfache Anzüchtung, 80 Punkte). Nr. 4531 GOÄ (bei besonderer Temperatur, 120 Punkte) setzt eine Anzüchtung abweichend von 37 °Celsius voraus. Bei Verwendung von Selektivmedien träfe Nr. 4538 GOÄ (120 Punkte) zu.

Bakteriologische Anzüchtungen sind bei Dermatologen aber noch seltener als mykologische. Die Vergütungen im EBM-Bereich sind zu niedrig und den Aufwand nur für Privatpatienten zu betreiben, ist in der Regel nicht sinnvoll.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung