Narbenbehandlung mit Ultraschall

Die Narbenbehandlung mit Ultraschall ist eine einfach zu erbringende und stark nachgefragte IGeL.

wichtig                             
  • Ultraschall-Narbenbehandlung ist eine IGeL.
  • Das Angebot trifft auf breites Interesse und ist auch wirtschaftlich.                                        
  • Es gibt verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Marktüblich ist ein Preis von 15 Euro pro Sitzung.

Zwar gibt es außer dem meist zugrunde liegenden Wunsch nach kosmetischer Verbesserung auch Indikationen, deren Behandlung eigentlich zulasten der GKV möglich wäre,wie schwer entstellende oder funktionsbehindernde oder stenosierende Narben. Die Methodik Ultraschall ist jedoch im EBM nicht vorgesehen und deshalb eine IGeL.

Manchmal bezweifeln Patienten das, da die Narbe doch durch eine Operation oder einen Unfall entstanden sei. Dann müssen Sie sie ggf. darauf verweisen, die Angelegenheit mit ihrer Krankenkasse zu klären. Erklären Sie den Patienten: Nur wenn die Kasse die Notwendigkeit der Narbenbehandlung zu ihren Lasten schriftlich bestätigt, können Sie sicher sein, nicht wegen Abrechnungsbetruges belangt zu werden und dass die Kasse den Patienten die Kosten nicht im Nachhinein berechnet.

Methode

Zur Narbenbehandlung oder zum Narbenmanagement gibt es verschiedene Möglichkeiten.Gut wirksam ist die Ultrasound Scar Therapy(UST). Sie kombiniert therapeutische Effekte des Ultraschalls („Tiefenmassage“) mit der Anwendung von Salben (zum Beispiel solcher mit Heparin, Allantoin und Zwiebelschalenextrakt).Die Therapie ist bei frischeren (nach Abheilung), aber auch bei älteren Narben und bei Striae möglich. Nach mehreren Studien ist die Wirksamkeit gut belegt. Die Behandlungist nicht nur kosmetisch wirksam, oft werden auch Narbenschmerzen und Juckreiz gebessert.

Die IGeL umfasst neben der medizinischen Aufklärung, z. B. zu den Erfolgsaussichten und möglichen Nebenwirkungen, auch die Aufklärung und Anleitung des Patienten zur Selbstbehandlung zwischen den Behandlungenin der Arztpraxis. Meist applizieren die Patienten das Gel zu Hause zweimal täglich,etwa alle drei Tage wird die Anwendung in der Praxis mit therapeutischem Ultraschall kombiniert.

Diese Behandlung dauert etwa 15 Minuten und kann auch von einer Helferin durchgeführt werden. Die Behandlungsdauer ist individuell verschieden. Bei einer Behandlung über vier bis sechs Wochen ergeben sich durchschnittlich etwa zehn Anwendungen in der Praxis.

Es empfiehlt sich, den Zustand mit Größeder Narbe, Farbe, Konsistenz, evtl. Schmerzen und Juckreiz z. B. nach dem Vancouver-Scar-Scale zu quantifizieren. Nicht zuletzt zur Patientenmotivation sollten Fotos oder Videos angefertigt und dem Patienten mit Erläuterungen(z. B. der Veränderungen im Score)ausgehändigt werden.

Investitionen

Therapeutische Ultraschallgeräte erfordern keine sehr hohen Investitionen. Der zusätzliche Platzbedarf ist gering. Bei dem meist hohen Leidensdruck und den überschaubaren Kosten für den Patienten ist die Akzeptanz des IGeLAngebotes hoch. Die Leistung ist nicht nur wegen der hohen Patientenbindung – und damit als „Türöffner“ für weitere (nicht nur kosmetisch indizierte) IGeL – interessant, sie ist auch wirtschaftlich:

In der Regel rechnet sie sich schon bei nur zwei Narbenpatienten im Monat.

Abrechnung

Die Ultraschallanwendung kann mit der Nr.539 GOÄ berechnet werden. Die Salbenapplikation ist nicht eigenständig berechenbar.Wird sie privat rezeptiert, kann gegenüber der Abgabe in der Praxis und der Berechnung als Auslagenersatz (nach § 10 GOÄ) nicht der Eindruck entstehen, der Arzt verdiene unzulässigerweiseam Arzneimittel. Die Beratung zur Narbentherapie kann bei einer Dauer ab zehn Minuten mit Nr. 3 GOÄ berechnet werden.

Dann darf aber keine der Nr. 3 GOÄ entgegenstehende Leistung berechnet werden,sonst bleibt nur die Nr. 1 GOÄ. Bei den jeweiligen Anwendungen in der Arztpraxis können für die Beratung durch den Arzt die Nrn. 1und 5 GOÄ berechnet werden. Dem steht dann aber wegen der GOÄ-Bestimmung „nureinmal im Behandlungsfall neben ...“ oft die Nr. 539 GOÄ entgegen.

Selbstverständlichkönnen Sie auch auf die Berechnung der Nr. 539 GOÄ verzichten und stattdessen auch wiederholt im Behandlungsfall die Nrn. 1 und 5 GOÄ ansetzen. Dann kann aber die Behandlung nicht der Helferin allein überlassen werden.

Nicht zuletzt sollten Sie bedenken, dass Selbstzahler viel Arztzuwendung erwarten.

Man kann natürlich auch „mischen“.Die Nr. 750 GOÄ analog für die Fotodokumentation oder 612 analog für eine Videodokumentation kann nur dann berechnet werden, wenn die Fotos oder das Video dem Patienten mit einer Erläuterung überlassen werden. Erfolgt die Dokumentation nur für den Arzt, ist dies keine berechnungsfähige Leistung. Die Kosten für den Druck von Fotos oder für die CD/DVD für ein Video könnten als Auslage berechnet werden. Meist wird dies jedoch als „Serviceleistung“ betrachtet und nicht gesondert berechnet.

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