Neurodermitis

Patienten mit Neurodermitis sind behandlungsintensiv. Die Abrechnungsmöglichkeiten nach dem EBM sind begrenzt.

Neben der Bezeichnung Neurodermitis werden in der täglichen Praxis synonym die Begriffe atopisches Ekzem, atopische Dermatitis, endogenes Ekzem und weitere, seltenere Bezeichnungen verwendet. Der Begriff Neurodermitis stammt aus dem 19. Jahrhundert, weil man damals glaubte, die Ursache der Hauterkrankung sei eine Nervenentzündung. In Deutschland geht man davon aus, dass etwa acht bis 16 Prozent aller Kinder betroffen sind; bei einem Großteil tritt die Erkrankung bereits im ersten Lebensjahr auf, bei 90 Prozent bis zum fünften Lebensjahr. Von den ursprünglich Betroffenen sind im Erwachsenenalter zwei Drittel beschwerdefrei. Nicht bekannt ist, warum die Neurodermitis immer häufiger festgestellt wird.

Betreuung und Behandlung

Bei den Betroffenen verursacht die Neurodermitis Hautveränderungen, unter denen sie häufig mehr leiden als unter dem Juckreiz, der Schuppenbildung usw. Bei Neurodermitikern kommt es zu mehr Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal als bei anderen Patienten. Jedoch sind die üblichen Untersuchungen und Verordnungen mit der Berechnung einer Grundpauschale abgegolten; der Hautarzt kann bei diesen behandlungsintensiven Patienten häufig kaum weitere Leistungen abrechnen.

Besondere Fälle

Bei schweren Fällen von Neurodermitis kann es durch Kratzen zu ausgedehnten offenen Wunden kommen, deren Behandlung der Hautarzt mit Nr. 10330 EBM (770 Punkte/ 26,99 Euro) abrechnen kann, wenn es mindestens fünf persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal gab. Auch wenn Hautärzte mit einer häufigeren Berechnung der Nr. 10330 die Abrechnungsobergrenzen der Regelleistungsvolumina (RLV) und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) überschreiten, sollten sie alle dafür in Frage kommenden Fälle abrechnen. Die RLV und QZV werden nämlich aller Voraussicht nach im kommenden Jahr in den KVen von anderen Abrechnungsobergrenzen abgelöst. Dabei wird unter Umständen auch auf früher abgerechnete Punktzahlen zurückgegriffen und nicht auf die Punktzahlen, die unter Anwendung der RLV und QZV vollständig vergütet wurden. Deswegen sollten alle erbrachten Leistungen in den aktuellen Quartalen zur Abrechnung gebracht werden. Bei durch eine Neurodermitis verursachten offenen Wunden und nur drei Arzt-Patienten- Kontakten im Quartal kann die EBM-Nr. 02310 (580 Punkte/ 20,33 Euro) berechnet werden. Neben der Nr. 10330 kann die Nr. 02310 in demselben Quartal bei demselben Patienten nicht abgerechnet werden.

Psychische Alterationen

Neurodermitiker sind durch die entstellenden Rötungen und die Schuppungen der Haut häufig psychisch alteriert. Etwa die Hälfte der niedergelassenen Hautärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Nrn. 35100 und 35110. Bestehen Wechselwirkungen zwischen der somatischen Erkrankung "Neurodermitis" und psychosomatischen Erscheinungen, können diese Positionen auch bei Neurodermitikern abgerechnet werden. Bei Abrechnung dieser Positionen sind unbedingt entsprechende Diagnoseschlüssel anzugeben, sowohl für die somatische als auch für die psychosomatische Erkrankung. Bei Abrechnung der differenzialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände nach Nr. 35100 EBM ist ein schriftlicher Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge erforderlich. Bei verbalen psychosomatischen Interventionen nach Nr. 35110 ist der Inhalt der Interventionen zumindest stichwortartig zu dokumentieren. Bei Abrechnungsprüfungen ist häufiger aufgefallen, dass die Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Nrn. 35100 und 35110 abgerechnet wurden, ohne dass in den Behandlungsunterlagen die geforderten obligaten Leistungsinhalte ausreichend dokumentiert waren. Daraus kann eine Streichung dieser Positionen resultieren.

Wichtig bei Neurodermitis  

  • Untersuchungen und Verordnungen sind mit der Berechnung einer Grundpauschale (10210 bis 10212) abgegolten.
  • Bei der Behandlung offener Wunden kann ggf. die Nr. 10330 (mindestens fünf Arzt- Patienten-Kontakte) abgerechnet werden, bei mindestens drei Kontakten die Nr. 02310. 
  • Bei psychischen Veränderungen sind ggf. psychosomatische Leistungen nach den Nrn. 35100 und 35110 berechnungsfähig. 
  • Bei Abrechnung der Nrn. 35100 und 35110 ist die Erbringung der obligaten Leistungsinhalte jeweils zu dokumentieren.

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