Neurodermitis

Die Diagnose „Neurodermitis“ wird immer häufiger gestellt, verbunden mit einem intensiven Behandlungsbedarf. Jedoch sind die Abrechnungsmöglichkeiten begrenzt.

In Industriestaaten sind circa zehn Prozent der Kinder von einer Neurodermitis betroffen. Mit zunehmendem Alter nimmt die Erkrankungshäufigkeit ab, bei nur etwa zwei Prozent der Erwachsenen persistiert die Erkrankung. Insgesamt ist eine Zunahme der Neurodermitis festzustellen: Gegenüber der Mitte des 20. Jahrhunderts wird Neurodermitis heute rund fünfmal häufiger diagnostiziert. Jeder Hautarzt behandelt mehr oder weniger viele Patienten mit Neurodermitis. Spezielle Abrechnungsmöglichkeiten gibt es nach dem EBM nicht, im Hautarztkapitel des EBM (Kapitel 10) finden sich keine auf die Behandlung von Neurodermitis zugeschnittenen Positionen.  

Wichtig:

  • Grundleistungen wie Untersuchungen und Beratungen sind mit den Grundpauschalen 10210 bis 10212 abgegolten.
  • Behandlung von durch Kratzen entstandenen offenen Wunden: 10330 bei mindestens fünf persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal, 02310 bei drei Kontakten.
  • Bei psychischen Alterationen 35100 und 35110, immer somatische und psychosomatische Diagnosen angeben. 

Behandlung

Bei der Behandlung von Patienten mit Neurodermitis sind die üblichen Untersuchungen und Beratungen mit der Berechnung einer Grundpauschale abgegolten, auch wenn – was bei dieser Patientenklientel meist der Fall ist – der Hautarzt mehrmals in demselben Quartal konsultiert wird. Zum Ausschluss einer (begleitenden) Allergie kann gegebenenfalls die Bestimmung des Gesamt-IgE nach 32426 oder von allergenspezifischen Immunglobulinen nach 32427 EBM erwogen werden. Bestimmungen des Gesamt-IgE nach 32426 können seit dem 1.10.2015 auch ohne vorherige Testungen durchgeführt werden, bei Bestimmung von Immunglobulinen nach 32427 sind weiterhin grundsätzlich vorherige Testungen erforderlich.

Begleitende Komplikationen

Das durch den Juckreiz bei Neurodermitis bedingte Kratzen führt in schweren Fällen zu offenen Wunden, deren Behandlung bei mindestens drei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal nach 02310 (205 Punkte; 21,06 Euro), bei mindestens fünf persönlichen Kontakten nach 10330 EBM (272 Punkte; 27,94 Euro) abzurechnen ist. Berechnet werden kann bei demselben Patienten in demselben Quartal nur eine der beiden Positionen.

Psychische Alterationen 

Unter den sichtbaren Hautveränderungen leiden die von Neurodermitis Betroffenen meist mehr als unter den körperlichen Auswirkungen wie dem Juckreiz. Psychosomatische Krankheitszustände und deren ätiologische Zusammenhänge mit der Neurodermitis finden sich regelmäßig bei Neurodermitikern. Damit ist das Vorliegen einer Neurodermitis geradezu ein Paradebeispiel für das Erbringen und Abrechnen von Leistungen der psychosomatischen Grund­versorgung nach den Nummern 35100 und 35110 EBM. Nahezu die Hälfte der niedergelassenen Hautärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung dieser Positionen. Seit einiger Zeit wird die Abrechnung der Positionen 35100 und 35110 verstärkt geprüft. Dabei wird regelmäßig festgestellt, dass die zur Berechnung der 35100 erforderliche Dokumentation der ätiologischen Zusammenhänge zwischen der somatischen – hier Neurodermitis – und der psychischen Erkrankung nicht erfolgt ist. Bei der Abrechnung der Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind jeweils entsprechende Diagnoseangaben nötig, und zwar für eine somatische und eine psychische Erkrankung – bei Neurodermitis somit der ICD-10-Code L20.8 und für die resultierende psychische Erkrankung zum Beispiel eine leichte Depression (F41.2) oder eine Angststörung als Folge einer organischen Störung (F06.4). Bei Abrechnungsprüfungen wird hinsichtlich der 35100 und 35110 primär darauf geachtet, ob neben der somatischen Erkrankung ein ICD-10-Code beginnend mit „F“ (Psychische und Verhaltensstörungen) angegeben ist.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung