Nr. 612 analog neben Nr. 750 GOÄ

Die Berechnung der Nr. 612 analog für die Video-Dermatoskopie neben der Nr. 750 GOÄ für die konventionelle Dermatoskopie

wird häufig von Kostenträgern moniert. Oft zu Unrecht.

Wichtig
  • Die „routinemäßige" Ablehnung der Berechnung von Video-Dermatoskopie neben der konventionellen Dermatoskopie muss nicht hingenommen werden
  • In Fällen, in denen neben der video­gestützten Untersuchung von Muttermalen andere Hautbefunde konventionell ­dermatoskopisch untersucht werden, ist die Nebeneinanderberechnung von Nr. 612a und Nr. 750 statthaft
  • Bei Untersuchung nur von Muttermalen ist von der Nebeneinanderberechnung abzuraten oder der Patient über die wahrscheinliche Nichterstattung aufzuklären

Die Ablehnung der Kostenträger stützt sich vor allem auf zwei Quellen: Im GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages (dem „Brück") heißt es bei der Nr. 612 zu „Video-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen..." lapidar „Nr. 612 analog nicht neben 750." Man führt den Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK vom 19.03.2012 zur Abrechnung des Hautkrebsscreenings in Kombination mit einer Gesundheitsuntersuchung (Nr. 29 GOÄ) an, wo es heißt „Neben der Beratungsleistung ist im Rahmen des Hautkrebsscreenings die Nr. 750 GOÄ (Auflichtmikroskopie der Haut) oder die Nr. 612 GOÄ analog (soweit eine videogestützte Untersuchung und Dokumentation erfolgt) zusätzlich abrechenbar."

Die zweite Quelle ist ein GOÄ-Ratgeber des DÄB vom 02.10.2009. Dort: „Neben ­diesem Analogansatz der Nr. 612 GOÄ ist eine Berechnung der Nr. 750 GOÄ nicht möglich, auch wenn diese Untersuchungen im Rahmen einer Sitzung nacheinander oder nebeneinander erfolgen. Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet…" Im genannten Fall stellt die videosystemgestützte Untersuchung und Dokumentation eine besondere Ausführung der Dermatoskopie dar. Insofern kann ein Analogansatz der Nr. 612 GOÄ nur erfolgen, wenn die Nr. 750 GOÄ nicht berechnet wird.

Was liegt dann dem Beschluss zugrunde? Wenn (GOÄ-Ratgeber) die Video-Dermatoskopie nur eine „besondere Ausführung" der Dermatoskopie nach Nr. 750 GOÄ wäre, hätte die BÄK keine Analogabrechnung empfehlen dürfen. Für „besondere Ausführungen" einer Leistung kann lediglich der Faktor erhöht ­werden

Nebeneinanderberechnung möglich

Bei der konventionellen Dermatoskopie und der Video-Dermatoskopie handelt es sich um unterschiedliche Leistungen, die mit völlig verschiedenen Geräten erbracht werden, die Empfehlung der BÄK zur Analogabrechnung ist richtig. Zu beachten ist allerdings § 1 Abs. 2 der GOÄ. Der sagt, dass nur „nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbrachte, medizinisch notwendige Leistungen" berechnet werden dürfen (es sei denn, der Patient habe weiteres verlangt). Für die Durchführung und Berechnung der Video-Dermatoskopie muss es also eine eigenständige Indikation gegeben haben. Die Analogempfehlung der BÄK bezieht sich ausschließlich auf die Untersuchung von Muttermalen. Somit liegt unzweifelhaft eine eigenständige Indikation vor, wenn mit der Video-Dermatoskopie nicht Muttermale der vorangehenden Dermatoskopie, sondern andere Hautbefunde untersucht werden. In der Rechnung die Verschiedenartigkeit der Leistungen kenntlich gemacht zum Beispiel durch „612a – Video-Dermatoskopie von Muttermalen" und „750 – Dermatoskopie von Basaliomen" und selbstverständlich auch entsprechende Diagnoseangaben im Kopfteil der Rechnung muss man sich mit einer ­„routinemäßigen" Ablehnung der Nebeneinanderberechnung unter Bezug auf die BÄK-Veröffentlichungen nicht abfinden.

Wenn aber beide Ziffern für die Unter­suchung von Muttermalen berechnet werden, ist die eigenständige Indikation der Video-Dermatoskopie gegenüber der Dermatoskopie schwierig darzustellen. In der Regel ist von der Nebeneinanderberechnung dann abzuraten oder dem Patienten zu erklären, dass wahrscheinlich keine Erstattung erfolgt.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung