Öfter erbracht als berechnet: Nr. 60 GOÄ – Konsile

Weil das Konsil im EBM nicht mehr eigenständig abrechenbar ist, führt es bei manchen Hautärzten auch in der Privatliquidation ein „Schattendasein“. Dabei sind die Anforderungen, um Nr. 60 GOÄ berechnen zu können, gering.

Ein Konsil ist die Besprechung zweier oder mehrerer Ärzte zwecks Abstimmung der Diagnose und/oder Therapie eines Kranken. Es ist also mehr als ein bloße Befundmitteilung. Ein Konsil ist auch telefonisch möglich. Die GOÄ schreibt für die Nr. 60 keine Mindestdauer vor, ebensowenig erfordert sie die Anwesenheit des Patienten beim Konsil. Doch nicht jedes Telefonat mit anderen Ärzten zur Abstimmung der Behandlung eines Patienten kann berechnet werden. Die einschränkenden Anmerkungen zu Nr. 60 GOÄ sind zu beachten.

Bedingungen

 

  • Nur liquidationsberechtigte Ärzte dürfen die Nr. 60 GOÄ berechnen. Das ist jeder niedergelassene Arzt und im Krankenhaus in der Regel der Chefarzt. Der kann aber durch den "ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter" (nach Wahlleistungsvertrag) vertreten werden. Da Sie meist nicht wissen, wer dort genannt ist oder später dort eingesetzt wird, ist es sinnvoll, von einem Oberarzt auszugehen.
  • Verlangt wird auch die persönliche Befassung mit dem Patienten vor oder nach dem Konsil in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Wer den Patienten nie sieht, kann also das Konsil nicht berechnen. Beim Konsil mit einem Pathologen (z. B. zwecks ergänzender Diagnostik) etwa können Sie das Konsil berechnen, der Pathologe dagegen nicht. In der Regel ist der "zeitliche Zusammenhang" als "einige Tage" zu interpretieren. Wenn Sie sich aber zum Beispiel mit einem Neurologen oder Hausarzt abstimmen, bei dem der Patient vor Wochen war, wird auch das niemand monieren.

 

Nicht möglich bei...

 

  • Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sind Konsile nicht berechenbar, ebensowenig in einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (das ist für Dermatologen nur ein anderer Dermatologe).
  • Für routinemäßige Besprechungen ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechenbar. Wenn Sie aber zum Beispiel in "Fallkonferenzen" mit anderen Ärzten explizit das Vorgehen bei einem ihrer Patienten erörtern, ist das nicht "routinemäßig". Wie die Beispiele in der GOÄ (u. a. Röntgenbesprechung, Abteilungskonferenz, Teambesprechung, Patientenübergabe) zeigen, ist der festgelegte Zeitpunkt nicht entscheidend für die Charakterisierung als "routinemäßig".
  • Formale und inhaltliche Ausschlüsse zur Nr. 60 GOÄ gibt es nur wenige: Nr. 2 (Helferinnenberatung), Nr. 3 (eingehende Beratung), Nrn. 55 oder 833 (Begleitung zur stationären Aufnahme) und während einer Assistenz (Nrn. 61 und 62 GOÄ).

 

Zu beachten

Konsile sollten immer dokumentiert werden: wann, mit wem, worüber? Zum einem hilft das gegen das Vergessen in der Abrechnung, zum anderen sind Sie so auch bei eventuellen Nachfragen von Kostenträgern gewappnet.

Nachfragen gibt es häufiger, wenn an demselbem Tag mehrere Konsile berechnet werden. Davor können Sie sich weitgehend schützen, indem Sie die verschiedenen Uhrzeiten der Konsile in der Rechnung anführen. Die Namen der Konsiliarpartner müssen nicht (wie früher im EBM) auf die Rechnung.

Zur Nr. 60 GOÄ können gegebenenfalls die "Unzeitzuschläge" nach E ff. berechnet werden - allerdings nur dann, wenn das Konsil dringend war und sofort ausgeführt wurde (Zuschlag E) oder zur "Unzeit" erfolgte (Zuschläge F bis H) und dies medizinisch notwendig war. Aber ist ein Konsil nicht auch dann dringlich angefordert und unverzüglich ausgeführt, wenn Sie in der laufenden Sprechstunde von einem Kollegen angerufen werden, der den Patienten vor sich (oder in seinem Wartebereich) sitzen hat?

Fazit

Bitte vergleichen Sie doch einmal ihre Abrechnungsfrequenz von Konsilen mit der Anzahl, die Sie dokumentiert haben. Vielleicht gehören ja auch Sie zu jenen, die das bisher zu wenig beachtet haben.

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