Ohne Schweiß – mit Preis

Übermäßige Schweißbildung wird als unangenehm, sogar stigmatisierend empfunden. Nur in relativ wenigen Fällen ist die Behandlung aber zu Lasten der GKV möglich. Meist ist sie nur als IgeL-Leistung möglich, für die dann der Patient zahlungspflichtig ist.

Wichtig
  • Der Ausschluss krankhafter Ursachen für das übermäßige Schwitzen ist als GKV-Leistung vorzunehmen
  • Im Regelfall handelt es sich insbesondere beim fokalen Schwitzen aber um keine ­Erkrankung. In seltenen Ausnahmen bei extremer Ausprägung sollte die Kosten­frage vor der Behandlung mit der Krankenkasse geklärt werden
  • Als IGe-Leistung ist vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen und nach GOÄ abtzurechnen
  • Ein marktgerechtes Honorar kann rechtssicher durch Vereinbarung eines höheren Faktors (über 3,5-fach hinaus) zu Nr. 252 GOÄ erreicht werden

Nachdem einige Hausmittel ohne zufriedenstellende Wirkung erprobt wurden, wird häufig unterstellt, die übermäßige Schweiß­bildung müsse krankhaft verursacht sein. Manchmal werden die Patienten mit einem entsprechenden Hinweis sogar von Haus­ärzten an Dermatologen überweisen.

Tatsächlich aber ist nur in wenigen Fällen die übermäßige Schweißbildung krankhaft verursacht. Ursachen können zum Beispiel Hyperthyreose, Diabetes mellitus, Phäochromozytom, Morbus Parkinson, Morbus Hodgkin oder Medikamente wie zum Beispiel Antidepressiva sein. Im allgemeinen ist schon dadurch, dass die Hyperhidrose fokal ausgeprägt ist, der Ausschluss verursachender Erkrankungen eingrenzbar auf zum Beispiel periphere Neuropathien. Der Ausschluss krankhafter Ursachen kann sich beim Hautarzt in der Regel auf Anamnese und körperliche Untersuchung beschränken. Diese Leistungen sind zu Lasten der GKV durchzuführen, ebenso eventuelle weitere Untersuchungen durch den Hausarzt oder Neurologen.

In den meisten Fällen muss den Patienten deutlich gemacht werden, dass bei ihnen keine Erkrankung vorliegt, sondern eine individuelle Erscheinung ohne Krankheitswert. Eine Ausnahme wäre, wenn die Schweißbildung auch ohne körperliche Anstrengung oder emotionalen Einfluß außerordentlich stark ist. Der Patient kann mit einem entsprechenden Attest, gegebenenfalls ergänzt durch quantitative Sudometrie oder Gravimetrie bei seiner Krankenkasse vorstellig werden und klären, ob die Behandlungskosten von ihr übernommen werden.

Ist – wie im Regelfall – die Behandlung nur als IGe-Leistung möglich muss nach der GOÄ abgerechnet werden und neben der medizinischen Aufklärung auch die wirtschaftliche Aufklärung erfolgen und vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertag geschlossen werden. Kann die Höhe der Behandlungskosten vor Behandlung nicht exakt bestimmt werden (z. B. wegen individuell unterschiedlicher Behandlungshäufigkeit), sollte ein ungefährer Betrag oder eine Spanne angegeben werden, verbunden mit einem Hinweis, dass die Kosten je nach Behandlungsverlauf davon auch erheblich abweichen können.

Abrechnung

Die heute häufig erfolgende Behandlung mit Injektionen von Botulinumtoxin kann nach der GOÄ nur mit der Nr. 252 abgerechnet werden. Zwar ist Nr. 252 GOÄ bis 3,5-fach steigerbar (die Begründung könnte z. B. lauten „Injektion von Botulinumtoxin") und je Injektion abrechenbar, das Honorar ist aber nicht marktgerecht. Ein marktgerechtes Honorar kann mit der Vereinbarung eines höheren Faktors zu Nr. 252 GOÄ als 3,5-fach erreicht werden. Zwar wird von Juristen überwiegend abgeraten, die Vereinbarung des höheren Faktors direkt und nur im schriftlichen Behandlungsvertag vorzunehmen, in der Praxis spielt das aber kaum eine Rolle. Der IGeL-Patient weiß um die Kostenauswirkung für ihn, ist breit, dies zu investieren und kein Kostenträger sucht im Hintergrund nach Möglichkeiten, die Erstattung zu verweigern. Ein unzufriedener Patient könnte aber einen „cleveren" Rechtsanwalt bemühen, so dass besonders Vorsichtigen empfohlen werden muss, die Vereinbarung des höheren Faktors zusätzlich zum IGeL-Behandlungsvertag auch gesondert schriftlich vorzunehmen. Das Präparat kann entweder im Wege des Auslagenersatzes nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt oder rezeptiert werden.

Mit den Injektionen im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beratungen, Untersuchungen, Schweißtests sind ebenfalls als IGe-Leistung berechenbar.

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