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Insbesondere kosmetisch indizierte IGe-Leistungen werden häufig mit Pauschalpreisen berechnet. Das ist so lange kein Problem, wie der/die Zahlungspflichtige zufrieden ist. Der Preis war vorher bekannt und alles ist in Ordnung. Wenn das Ergebnis aber nicht zufriedenstellend ist, entdecken manche Zahlungspflichtigen plötzlich, dass der Arzt ja „eigentlich" eine Rechnung nach GOÄ hätte stellen müssen. Die Aussichten, das Honorar dann wenigsten zum größeren Teil zurückverlangen zu können, sind gut. Dafür muss keine Fehlbehandlung nachgewiesen werden müssen, die nicht GOÄ-konforme Abrechnung reicht.
Urteil des BGH
Dass dem so ist, zeigt das Urteil des BGH vom 23.03.2006 (AZ.: III ZR 223/05). Es war ein unaufgeschlüsselter Gesamtbetrag von 18.500 DM (9.458,90 €) berechnet und bezahlt worden. Die Patientin war unzufrieden und verlangte nun eine Rechnung nach GOÄ. Nach (Amts-) Gerichtsurteil erstellte der Arzt eine neue Rechnung, die mit einer Endsumme von 15.095,49 DM abschloss. Der Streit ging weiter und schließlich musste der Arzt auf Grundlage einer vom OLG zu Grunde gelegten GOÄ-Rechnung etwa 5.700 € zurückzahlen. Was der Arzt hätte tun sollen, sagte der BGH im Urteil: „Ihm steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung mit den an seinen Leistungen Interessierten über die Gebührenhöhe zu treffen. Das erlaubt zwar keinen Pauschalpreis, lässt aber Raum insbesondere für eine von § 5 GOÄ abweichende Vervielfachung des Gebührensatzes."
Abweichende Vereinbarung
Was der BGH korrekt „abweichende Vereinbarung" nennt, wird oft als „Abdingung" bezeichnet. Nach dem § 2 GOÄ ist jedoch lediglich die Vereinbarung eines höheren Faktors (z. B. 9-fach) zu der Gebührenziffer erlaubt. Die Vereinbarung von Pauschalen, von unzutreffenden Abrechnungspositionen oder das Außerkraftsetzen von Abrechnungsbestimmungen sind weiter unzulässig. Schließlich müssen eine Reihe von Formalien beachtet werden. Die wichtigsten sind:
Die Vereinbarung muss schriftlich und vor Erbringung der Leistung persönlich zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem, also im Rahmen eines direkten Gespräches, getroffen
werden.
Die GOÄ-Nummer(n), deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag müssen angeführt sein. Außerdem muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.
Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen. Dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden.
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten, auch keine Begründungen für den höheren Faktor. Begründungen für den höheren Faktor dann in der Rechnung anzuführen, macht allerdings Sinn, wenn der Patient von seiner Versicherung wenigstens den bis 3,5fachen Gebührensatz erstattet bekommt (vgl. § 12 GOÄ). Für die Abdingung selbst muss keine Begründung gegeben werden, es handelt sich um eine „freie Preisvereinbarung".
Auch eine Abdingung erlaubt aber keine Willkür. Der vereinbarte Faktor und Betrag muss der Leistung (und ihren Kosten) angemessen sein und am Grundsatz der Marktüblichkeit ausgerichtet sein.
Umstritten ist, ob die Abdingungsvereinbarung in die IGeL-Vereinbarung integriert werden darf. Wer besonders vorsichtig sein will, verwendet zwei Schriftstücke.
Eine Erläuterung zur Abdingung und einen Mustertext findet man zum Beispiel bei der Ärztekammer Baden-Württemberg (Ärzte / GOÄ / Allgemeines / Abschluss einer Honorarvereinbarung).