Pilzdiagnostik

Pilzdiagnostik kann auch in der eigenen Praxis und mit relativ einfachen Mitteln durchgeführt werden. In der Privatliquidation ist die Vergütung durchaus attraktiv.

Abstrichentnahmen werden mit Nr. 298 GOÄ berechnet. Nr. 298 kann in derselben Sitzung dann mehrfach berechnet werden, wenn die Abstriche aus verschiedenen Körperregionen entnommen und getrennt untersucht werden. Kosten (Auslagen nach § 10 GOÄ) sind zu Nr. 298 GOÄ nicht berechenbar (Anmerkung zu Nr. 298). Wird das Material von Nägeln durch Raspeln oder Schleifen gewonnen, kann dies mit Nr. 743 GOÄ analog berechnet werden.

Wichtig: 

  • Nr. 298 oder Nr. 743 analog können ggf. mehrfach berechnet werden.
  • Für die lichtmikroskopische Untersuchung von Pilzen unter Zusatz von KOH kann Nr. 4711 berechnet werden.
  • Die Zuordnung eines Nährmediums zu den Nrn. 4715 bis 4717 GOÄ bietet angemessen zu nutzenden Ermessensspielraum.
  • Nach Anzüchtung kann eine licht­mikroskopische Untersuchung nach Anfärbung mit Nr. 4722 GOÄ berechnet werden.  

Mikroskopische Untersuchung

Für die mikroskopische Untersuchung von Abstrichen sind im Abschnitt M I der GOÄ (Praxislabor) drei Ziffern für mikroskopische Untersuchungen angeführt: 

Nr. 3508: Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, ggf. nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl), 80 Punkte.

Nr. 3509: ... nach einfacher Färbung (z. B. Methylenblau, Lugol), je Material, 100 Punkte.

Nr. 3510: ... nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung), je Präparat, 120 Punkte.

Unter die „einfache Aufbereitung“ der Nr. 3508 fällt die Zugabe eines nicht-färbenden Reagenzes. Eine „einfache Färbung“ (Nr. 3509) liegt vor, wenn nur ein färbendes Re­agenz verwendet wird, z. B. Methylenblau, Lugol‘sche Lösung. „Differenzierende Färbungen“ (Nr. 3510) sind solche mit stufenweiser Verwendung mehrerer Färbelösungen, z. B. Gram, Giemsa. Die Nrn. 3508 und 3509 sind nur dann mehrfach berechenbar, wenn verschiedene Materialien (z. B. Wundabstrich und Punktat) untersucht werden. Nr. 3510 GOÄ stellt dagegen auf „je Präparat“ ab. Sie ist deshalb z. B. bei Untersuchung desselben Materials mit unterschiedlichen Färbungen entsprechend mehrfach berechenbar.

Nr. 4711 GOÄ ist für die „lichtmi­kroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im Nativmaterial nach Präparation (z. B. Kalilauge) oder aufwendigerer Anfärbung berechenbar, je Material, 120 Punkte.“ Die meist ohnehin erfolgende Zugabe von Kaliumhydroxidlösung reicht also schon, um 8,04 Euro statt 5,36 Euro berechnen zu können.

Anzucht

Die Unterscheidung in den Nrn. 4715 (... auf einfachem Nährmedium), 4716 (auf aufwendigeren Nährmedien) und 4717 (Differenzierungsmedium) passt nicht immer genau auf den verwendeten Nährboden. Den Entscheidungsspielraum bei der Zuordnung muss man selbst und angemessen nutzen. Typisch für ein „einfaches Nährmedium“ wäre etwa der Kimmig-Agar. Ein Sabouraud-Dextrose-Agar mit chromogenen Substanzen und antimikrobiellen Substanzen ist unseres Erachtens jedoch kein in Nr. 4715 beispielhaft genannter „einfacher Sabouraud-Agar“, sondern ein Differenzierungsmedium nach Nr. 4717 GOÄ. Nr. 4716 trifft z. B. für den Dermatophyten-Agar zu. Die Nrn. 4715 bis 4717 sind je Untersuchungsmaterial mehrfach ansetzbar (je verwendetem Nährmedium), aber mit den dort genannten Höchstgrenzen. Kosten dürfen nicht berechnet werden. 

Mikroskopie nach Anzucht

Nach Anzucht kann die lichtmikroskopische Untersuchung der angezüchteten Pilze mit Nr. 4710 GOÄ analog (wenn ohne Anfärbung) bzw. mit 4722 GOÄ (wenn angefärbt wurde) berechnet werden. Nr. 4710 analog ist nur einmal „je Material“ (also nicht pro Agar) berechenbar, Nr. 4722 GOÄ dagegen je Untersuchung – ähnlich wie bei den Nrn. 3508/3509 und 3510 GOÄ.

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