Spezielle Beratungen bei Psoriasis und Neurodermitis

Beratungen von Patienten mit Psoriasis und Neurodermitis sind oft aufwendig. Häufig wird die Frage gestellt,

was der Hautarzt für die entsprechenden Leistungen abrechnen darf.

In der GOÄ gibt es zwei Arten von Beratungen: solche nicht näher beschriebenen Inhalts (allgemeine Beratungen) und solche mit speziellem Leistungsinhalt. Allgemeine Beratungen entsprechen den Nrn. 1 und 3 der GOÄ, spezielle zum Beispiel den Nrn. 34 und 849 GOÄ. Die allgemeinen Beratungsleistungen dürfen selbstverständlich von jedem Hautarzt abgerechnet werden. Wegen der niedrigen Vergütung und der oft wirksam werdenden Abrechnungsausschlüsse zu diesen Ziffern erscheinen sie aber nicht adäquat für aufwendigere Beratungen. Manche Hautärzte rechnen deshalb für längere Beratungen eine "Psychoziffer", zum Beispiel die Nr. 801 (psychiatrische Untersuchung) oder 860 (biografische Anamnese) analog ab. Auch wenn dies oft nicht moniert wird - insbesondere bei einer Bezeichnung wie "eingehendes therapeutisches Gespräch" auf der Rechnung: Rechtens ist es nicht. Eine Beratung bleibt eine Beratung. Eine Analogabrechnung setzt nach der Forderung des Paragrafen 6 Absatz 2 der GOÄ voraus, dass die Leistung in der GOÄ nicht enthalten sein darf. Das ist in solchen Fällen nicht gegeben; für den höheren Aufwand der Beratung sieht die GOÄ nur den Ansatz eines höheren Faktors vor. Legt ein vom Kostenträger informierter Patient Widerspruch ein, so ist der Hautarzt gut beraten, seine Abrechnung zu korrigieren. Am besten unterlässt er diese Falschabrechnung von vornherein. Zumal manche Patienten nicht gerade erbaut sind, wenn sie die Ziffer mit dem GOÄ-Text vergleichen und lesen, dass sie "psychiatrisch" behandelt worden seien. Besser ist es, zu prüfen, ob die Beratung nicht den Anforderungen einer der speziellen Beratungsziffern der GOÄ genügte.

Nr. 34 GOÄ - Erörterung

Bei Psoriasis und Neurodermitis ist dazu die Nr. 34 GOÄ (Erörterung) augenfällig. Erörtert werden dabei zum Beispiel die Auswirkungen der Erkrankung auf Beruf, Familie, soziale Kontakte, Hobby. Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn ein Kostenträger die Berechnung ablehnen will, weil ihm die Diagnose (häufiger bei Neurodermitis als bei Psoriasis) nicht "nachhaltig" genug erscheint. Ob eine Erörterung in Bezug auf die Lebensgestaltung des Patienten notwendig war oder nicht, entscheidet das Bedürfnis des Patienten und nicht eine "Diagnoseliste" des Kostenträgers. Für den Fall eventueller Auseinandersetzungen sollten Sie den Inhalt des Gespräches mit wenigen Stichworten dokumentiert haben. Die Anforderungen der Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, nur zweimal in sechs Monaten) müssen selbstverständlich beachtet werden.

Nr. 849 GOÄ - verbale Intervention

Das oft gleichzeitige Vorliegen von Neurodermitis/ Psoriasis und psychosomatischen Einflüssen macht in vielen Fällen zumindest eine Abklärung eventueller Zusammenhänge notwendig. Für solche "psychosomatischen Anamnesen" ist 849 die zutreffende GOÄ- Ziffer. Die Leistung nach Nr. 849 ist eine der psychosomatischen Grundversorgung und steht jedem Dermatologen offen. Eine spezielle Fortbildung - wie im EBM-Bereich verlangt - schadet nicht, ist aber in der Privatliquidation keine Abrechnungsvoraussetzung. Sogar Beihilfeverordnungen nennen Dermatologen als "berechtigte Leistungserbringer". Die psychosomatische Grundversorgung wird in der Privatliquidation wohl deshalb seltener abgerechnet als im GKV-Bereich, weil man den Patienten nicht als "psychotherapeutisch behandelt" stigmatisieren möchte. Die Patienten akzeptieren es in der Regel aber völlig, wenn man ihnen erklärt, dass der Ausschluss psychosomatischer Zusammenhänge notwendig ist und dass in der Rechnung dafür die Nr. 849 stehen wird. Erfordern bestehende psychosomatische Zusammenhänge den häufigeren Ansatz der Nr. 849 GOÄ, kann eine Bezeichnung wie "Behandlung bei Stressreaktion" oder ähnlich hilfreich sein. Selbstverständlich muss auch hier die Mindestdauer von 20 Minuten erfüllt sein. Abrechnungsbeschränkungen zur Nr. 849 enthält die GOÄ nur wenige. Nr. 849 ist nicht berechenbar in gleicher Sitzung neben den Nrn. 1, 3, (22), 30 und 34 GOÄ. Sie ist so oft abrechenbar, wie sie (notwendigerweise) erbracht wurde. Müssen in der Sitzung Bezugspersonen einbezogen werden, ist dafür die Nr. 4 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.

Wichtig bei Beratungen bei Neurodermitis und Psoriasis

  • Allgemeine Beratungen dürfen auch bei langer Dauer nicht analog abgerechnet werden.
  • Häufig können für lange dauernde Beratungen die Nrn. 34 oder 849 GOÄ berechnet werden.
  • Nr. 849 GOÄ erfordert gegenüber dem Patienten ein gewisses "Fingerspitzengefühl".
  • Andere Beratungsziffern als 1, 3, 34, 849 GOÄ sind für Dermatologen seltener zutreffend.
  • Ihre Fragen dazu leitet die Redaktion der HAUT gern an den Autor weiter: anyadiegwu(at)viavital.net

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