Streitpunkt: Zuschlag 444 bei Laserbehandlung

Eine Behandlungsmöglichkeit bei aktinischen Keratosen ist die ablative Lasertherapie. Einige Kostenträger, insbesondere

kleinere private, behaupten in ihren Erstattungsbescheiden zur Arztrechnung dann, die Nr. 444 GOÄ sei neben der Nr. 2440 analog nicht berechnungsfähig.

Nr. 444 GOÄ: Zuschlag bei ambulanter Durchführungvon operativen Leistungen, die mit 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind: 75,77 Euro. Nr. 2440 analog: „Laserbehandlung von ...sowie aktinischer Präkanzerosen ... mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm2 Körperoberfläche...“(Empfehlung der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt vom 18.1.2002).

Da die Erstattungsbescheide keine nähere Begründung für die Ablehnung der Berechnung des Zuschlags nach Nr. 444 GOÄ enthalten, sondern nur lapidar sagen „Nr. 444 GOÄ ist in Kombination mit der Nr. 2440a nicht berechnungsfähig“, darf man unterstellen, dass die Kostenträger den GOÄ-Ratgeber aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 20.4.2007 „Analoge Bewertung – Zuschläge für ambulante Operationen“ verinnerlicht haben. Es hieß dort: „Für Leistungen, die der Nr. 2440 und damit einer Operation, auch von den Begleiterscheinungen, gleichwertig wären, beispielsweise die Entfernung von Warzen, müsste der Zuschlag für die ambulante Operation berechnungsfähig sein. Leistungen wie die Epilation oder das Entfernen von Besenreiservarizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach nicht zuschlagsfähig.“

Berechtigte Bedenken

Schon der Konjunktiv offenbart die Bedenken der Verfasserin. Diese sind auch höchst berechtigt: Zentrale Forderung des für die Analogberechnung maßgeblichen § 6 Abs. 2 der GOÄ ist die des „gleichwertigen“ Analogabgriffs: Bei Analogabrechnung mit einer GOÄ-Positionmüssen deren Eigenschaften erhalten bleiben. So gelten Abrechnungsausschlüsse, der mögliche Steigerungsrahmen und Bestimmungen zur möglichen Häufigkeit der Abrechnungeiner GOÄ-Position auch, wenn diese analog abgerechnet wird. So heißt es richtig im GOÄ-Ratgeber vom 9.3.2007 „Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles“: „Ein ...wichtiger Punkt ist, dass die analoge Bewertung die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition erbt. Dies sind ... der Gebührenrahmen ..., die Ausschlüsse neben anderen Gebührenpositionen, die Einschränkungen der Berechnungsfähigkeit je Behandlungsfall, Sitzung etc. Aber auch Kriterien wie die Anzahl der Teilnehmer ..., die Mindestdauer der Leistung sowie die ambulanten Zuschläge (Nummern 440 bis 449 GOÄ,Abschnitt C. VIII. GOÄ) werden ,vererbt‘.“

Der GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 5.8.2013 „Zur Abrechnung einer Laserbehandlung von Hämangiomen“ stellte klar: „Beträgt die Gesamtfläche der auf diese Weise behandelten Hämangiome weniger als 7 cm2, könnte somit die Nr. 2440 GOÄ analog in Ansatz gebracht werden. Neben diesem Analogansatz kann nach Rechtsauffassung der Bundesärztekammer die Nr. 441 GOÄ (,Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung‘) aufgrund der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C. VIII. Nr. 1 GOÄ nicht berechnet werden, jedoch die Nr. 444 GOÄ (,Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind‘).“

Klarstellung

Dass der Zuschlag nach Nr. 441 GOÄ zu Nr.2440 analog nicht berechenbar ist, ist richtig. Die betreffenden Kostenträger übersehen aber die Klarstellung zur Nr. 444 GOÄ. Um die Korrektheit Ihrer Abrechnung dem Patienten klar zu machen und ihm in der Erstattungsfrage zu helfen, bietet sich eine Erläuterung an, zum Beispiel: „Ihr Kostenträger irrt. In der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ist zu Nr. 2440 der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ ausdrücklich möglich. Dass so auch bei Analogabrechnung abzurechnen ist, wird von der Bundesärztekammer ausdrücklich festgestellt.“, mit Hinweis auf den GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 5.8.2013: www.aerzteblatt.de/archiv/recherche.

 

Wichtig

 

  • Einige private Kostenträger lehnen die Berechnung des Zuschlags nach Nr. 444 GOÄ zur Abrechnung der Nr. 2440 GOÄ analog ab.
  • Die Berechnung des Zuschlags auch bei Analogabrechnung der Nr. 2440 ist aber GOÄ-konform.
  • Den betroffenen Patienten können Sie mit einem Hinweis auf die Klarstellung im GOÄ-Ratgeber vom 5.8.2013 helfen.

 

 

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