Stringente Prüfung: Onkologiepauschalen 86510 bis 86518

Für dermatologische Vertragsärzte mit Teilnahme an der Onkolgievereinbarung und Berechtigung zur Abrechnung der Onkologiepauschalen 85510 bis 896518 haben sich durch Änderungen der Onkologievereinbarung und durch die neuen Positionen für das Erstellen eines Medikationsplans andere Abrechnungskonstellationen ergeben.

 

Die Onkologiepauschalen 86510 bis 86518 sind in demselben Quartal bei demselben Patienten nur einmal berechnungsfähig, auch wenn verschiedene Ärzte in die Behandlung derselben Tumorerkrankung eingebunden sind. Die Krankenkassen haben für die – ebenfalls nur von einem Vertragsarzt je Quartal berechnungsfähige – Schwangerenbetreuung nach 01770 EBM per BSG-Urteil die Streichung dieser Position bei „Zweitabrechnern“ durchgesetzt. Nun werden auch weitere Positionen überprüft, die nur von einem Vertragsarzt berechnungsfähig sind, so auch die 86510 bis 87518.

Wichtig: 

  • Die nur einmal pro Quartal und Patient mögliche Abrechnung der Onkologie­pauschalen 86510 bis 86518 wird verstärkt geprüft.
  • Dem Zweitabrechner werden die Onkologiepauschalen gestrichen.
  • Bei Abrechnung einer der Onkologiepauschalen 86510 bis 86518 entfällt die EBM-Onkologiepauschale 10345 und damit die Möglichkeit zur Berechnung des Medikationsplans nach 01630.

Relevante Onkologiepauschalen

Für Hautärzte sind folgende der Onkologiepauschalen relevant: 

  • 86512: Behandlung solider Tumoren
  • 86516: Zuschlag zu 86512 bei intravenöser und/oder intraarterieller zytostatischer Tumortherapie
  • 86518: Zuschlag zu 86512 für Palliativversorgung, nur bei progredientem Verlauf nach einer Chemo- oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation ohne Heilungschance

Hinweis zu 86518: Wohl um eine zu lange und damit zu häufige Abrechnung der 86518 auszuschließen, ist diese Position umgerechnet auf alle Patienten, bei denen die 86518 abgerechnet wird, im Durchschnitt nur insgesamt 2,5-mal je Patient berechnungsfähig.

Die genannten Positionen können je Quartal bei demselben Patienten nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden, selbst wenn verschiedene Ärzte denselben Patienten behandeln, etwa ein Hautarzt und ein Onkologe. Beispiel: Bei einem malignen Melanom berechnet der Hautarzt die 86512 für die Interimsbetreuung, ein mitbehandelnder Onkologe die 86516. In diesem Fall sollten sich die beteiligten Ärzte abstimmen, wer die Pauschalen abrechnet. Ausnahme: Behandlung verschiedener Tumoren durch verschiedene Fachärzte. Beispiel: Bei einem malignen Melanom berechnet der Hautarzt die 86512 und vielleicht auch die 86518. Wegen eines Kolonkarzinoms ist derselbe Patient bei einem Gastroenterologen in Behandlung. Dieser kann dann ebenfalls die Onkologiepauschalen abrechnen. 

Wechselwirkungen mit dem Medikationsplan

Bei der Abrechnung von Hautärzten wird für jeden Fall automatisch von der KV die 10227 (2 Punkte) vergütet, egal, ob ein Medikationsplan erstellt wird oder nicht. Aber: Bei Patienten, bei denen die EBM-Onkologiepauschale 10345 abgerechnet wird, kann als Zuschlagsposition das Erstellen des Medikationsplans mit 01630 (39 Punkte) abgerechnet werden – es entfällt dann aber bei diesen Patienten die 10227 für das aktuelle und die drei folgenden Quartale. Und: Wird eine der Onkologiepauschalen 86510 bis 86518 abgerechnet, ist bei demselben Patienten im demselben Quartal die 10345 ausgeschlossen – und damit auch die 01630. In solchen Fällen sollten die höher bewerteten Onkologiepauschalen bevorzugt abgerechnet werden.

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