Telefonate: zeitraubend und (fast) nicht berechnungsfähig!

Kaum etwas stört den laufenden Praxisbetrieb mehr als Telefonate mit Patienten. Berechnungsfähig sind Telefonate nur, wenn im Laufe des Quartals bei diesen Patienten keine anderen Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

Bereits zum 1.1.2011 wurde der Bundesmantelvertrag (BMV) dahingehend geändert, dass alleinige telefonische Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal nicht berechnungsfähig sind,wenn die Krankenversichertenkarte nicht eingelesen wird. Zuvor war es (und ist es teilweise auch noch) üblich, für alleinige telefonische Inanspruchnahmen im Quartal einen Behandlungsausweis im so genannten Ersatzverfahren auszustellen und darauf die Nr.01430 oder die Nr. 01435 abzurechnen – die Nr. 01430 für telefonische Kontakte mit Praxismitarbeitern,die Bereitschaftspauschale Nr. 01435 für telefonische Kontakte mit dem Arzt persönlich. Seit dem 1.1.2011 sind die Vorgaben zur Anwendung des Ersatzverfahrens– der entsprechende Paragraf 20 des BMVwurde gestrichen – in der Anlage 4a des BMV zusammengefasst. Hier sind diejenigen Konstellationen benannt, bei denen ein Behandlungsausweisim Ersatzverfahren ausgestellt werden kann. Alleinige telefonische Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal sind nicht genannt, sodass zur Berechnung der Nr. 01430oder der Nr. 01435 die Krankenversichertenkarte vorgelegt und eingelesen werden muss.Die korrekte Handhabung der Vorgaben der Anlage 4a des BMV wird in den KVen geprüft. Offensichtlich soll verhindert werden, dass durch das Ausstellen von Behandlungsausweisenim Ersatzverfahren in Folgequartalen die Zahl der Behandlungsfälle höher ausfällt.

wichtig          

Telefonate

  • Kein Behandlungsausweis im Ersatzverfahren für alleinige telefonische Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal.                            
  • Ohne Vorlage der Versichertenkarte können alleinige Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal privat liquidiert werden.                       
  • Die Nrn. 01430 und 01435 können in Gemeinschaftspraxen bei alleinigen telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten berechnet werden, wenn ein anderer Art der Gemeinschaftspraxis die Grundpauschale abrechnet.                              
  • Fordern Sie die Patienten auf, bei alleinigen Telefonaten in Folgequartalen die Krankenversichertenkarte vorzulegen oder vorlegen zu lassen.                                           

Abrechnung

Wie ist somit zu verfahren, wenn Patienten in
Folgequartalen anrufen, aber ihre Krankenversichertenkarte
nicht vorlegen? Der Arzt
kann dann gemäß Anlage 4a zum BMV nach
Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung
(nach der GOÄ) verlangen. Allerdings ist
zusätzlich festgelegt, dass eine derartige
Privatliquidation zurückzuzahlen ist, wenn
bis zum Ende des Quartals eine gültige Versichertenkarte
vorgelegt wird. Dann ist die Nr.
01430 bzw. die Nr. 01435 nach Einlesen der
Karte abzurechnen.
Da alleinige telefonische Arzt-Patienten-
Kontakte im Quartal nicht im Ersatzverfahren
abgerechnet werden können, gilt das auch für
die „Unzeitengebühren“ nach Nrn. 01100,
01101 und 01102.

Gemeinschaftspraxen

In Einzelpraxen ist aufgrund der geänderten
Regelungen des BMV die Berechnung der
Nrn. 01430 und 01435 für alleinige telefonische
Kontakte in Folgequartalen damit passé.
Gemeinschaftspraxen haben einen Vorteil:
Die Nrn. 01430 und 01435 sind nur in demselben
Arztfall (durch denselben Arzt in demselben
Quartal) von der Berechnung neben
einer Grundpauschale (Nrn. 10210 bis 10212)
ausgeschlossen. Berechnet in einer Gemeinschaftspraxis
zunächst Arzt A die Grundpauschale
und konsultiert derselbe Patient später
im Quartal telefonisch Arzt B derselben Praxis,
so kann Arzt B unter seiner Arzt-Nr. die
Nr. 01435 abrechnen bzw. die Nr. 01430 bei
Telefonaten mit Praxismitarbeitern.

Privatliquidation

Patienten, die in Folgequartalen lediglich
anrufen und nicht in die Praxis kommen, sollte
verdeutlicht werden, dass alleinige Telefonate
nicht berechnungsfähig sind und deswegen
privat liquidiert werden können, wenn die
Krankenversichertenkarte nicht eingelesen
wird. Diese Patienten sollten aufgefordert werden,
ihre Krankenversichertenkarte vorzulegen
oder vorlegen zu lassen, damit die Nr.
01430 bzw. die Nr. 01435 abgerechnet werden
kann.

Fallzahl

Auf keinen Fall sollten Sie auf das Generieren
von Behandlungsfällen für alleinige Telefonate
in Folgequartalen verzichten. Mit der
Abrechnung der Nr. 01430 oder der Nr. 01435
entsteht ein vollwertiger kurativer Behandlungsfall,
der bei allen fallzahlabhängigen
Regelungen einbezogen wird, etwa bei der
Berechnung der Verordnungsobergrenze
nach Richtgrößen, bei der Ermittlung des
Regelleistungsvolumens usw.

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