Sechs häufige Fragen zu IGeL in der Hausarztpraxis

Dem Angebot von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertrags­arztpraxen stehen neben bestimmten politischen Kreisen insbesondere die Gesetzlichen Krankenkassen kritisch gegenüber. Bei der Erbringung und besonders bei der Liquidation von IGeL sind Vorgaben zu beachten, bei deren Nichtbeachtung sich eine Option ergeben könnte, die Begleichung der Liquidation von IGeL zu verweigern.

Nachfolgend einige Fragen, die sich bei der Erbringung und Liquidation von IGeL in der täglichen Praxis ergeben.

1. Darf über das Angebot von IGeL in der Praxis informiert werden und wenn ja, wie?

Antwort:

„Es ist durchaus statthaft mittels Auslagen im Wartezimmer über die in der Praxis angebotenen IGeL zu informieren. Um die Informationen über IGeL möglichst umfassend zu gestalten, sollten die dafür anfallenden Rechnungsbeträge genannt werden. Beispiel: Die mit am häufigsten in Hausarztpraxen erbetenen IGeL sind Atteste für die Schule, Reiserücktrittsversicherungen usw. mit einer Liquidation in Höhe von 5,00 € (GOÄ-Nr. 70, Faktor 2,15). Die Berechnung von Attesten stößt häufig auf Unverständnis, weil angenommen wird, Atteste seien kostenlos zu erstellen, wenn eine Behandlung in der Praxis stattfindet.“

2. Häufiger als um die Inanspruchnahme von IGeL wird in Hausarztpraxen um unter Umständen intensive Beratungen zu IGeL gebeten, ohne dass die IGeL, zu denen eine Beratung erfolgt, in Anspruch genommen werden, so z. B. zur Beseitigung von Teleangiektasien. Wie ist zu liquidieren, wenn nur eine Beratung zu IGeL erfolgt?

Antwort:

„Auch alleinige Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren. Obwohl derartige Liquidationen möglich und statt­haft sind, wird in Hausarztpraxen meist darauf verzichtet.“

3. Kann man bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?

Antwort:

„Das ist nicht statthaft. Man kann aber im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese direkt einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.“

4. Können Liquidationen von IGeL auch durch privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) erstellt und von diesen notfalls das Honorar auf dem Rechtsweg beigebracht werden?

Antwort:

„Das ist möglich, wie bei Privatpatientinnen und -patienten. Da bei einer Rechnungslegung durch eine PVS personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL vorab von der Schweige­pflicht gegenüber der PVS entbunden werden.“

5. Im IGeL-Monitor der Krankenkassen werden IGeL durchweg als „negativ“ oder „tendenziell negativ“ bewertet, so z. B. EKG-Untersuchungen zur Früherkennung von Koronarerkrankungen oder die häufig gewünschten PSA-­Bestimmungen. Können im IGeL-­Monitor negativ bewertete Leistungen als IGeL erbracht und liquidiert werden?

Antwort:

„Für die Erbringung von IGeL in Vertragsarztpraxen ist der IGeL-Monitor nicht verbindlich, auch negativ bewertete IGeL können angeboten werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich Patientinnen und Patienten über den IGeL-Monitor informieren. Von daher ist es sinnvoll, Kenntnis zu haben, welche der IGeL, die in der eigenen Praxis angeboten werden, negativ bewertet sind, um sich mit Argumenten zu wappnen, warum diese IGeL dennoch angeboten werden.“

6. Weil IGeL von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden, wird in der Regel ein bestimmtes Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Gibt es eine Berechtigung, die Begleichung von IGeL-Rechnungen zu verweigern, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht?

Antwort:

„Auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte in dem vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg nicht garantiert werden kann, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen. Beispiel: Nach der Beseitigung von Teleangiektasien verbleiben sichtbare Hautverfärbungen. Auf diese Möglichkeit sollte im Behandlungsvertrag hingewiesen werden.“

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