Untersuchungen vor ambulanten/belegärztlichen Operationen

Werden bei Kindern operative Leistungen erforderlich, werden die präoperativen Untersuchungen in der Regel beim Kinderarzt durchgeführt, häufig auf Bitten des Operateurs per Überweisung. Das Wirtschaftsmagazin für den Kinderarzt gibt dazu Hinweise.

Wichtig
  •  Vor allen ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen sind die präoperativen Komplexe 31010 bis 31013 berechnungsfähig
  • Die präoperativen Komplexe sind auch berechnungsfähig, wenn der diese Komplexe abrechnende Arzt selbst den Eingriff durchführt
  • Die präoperativen Komplexe sind auch berechnungsfähig, wenn sich durch die Untersuchungen ergibt, dass der Eingriff besser nicht ambulant oder ­belegärztlich sondern vollstationär durchgeführt werden sollte
  • Die präoperativen Untersuchungskomplexe 31010 bis 31013 werden außerhalb mengenbegrenzender Maßnahmen vergütet
  • Die präoperativen Komplexe sind pro Patient nur einmal pro Quartal berechnungsfähig
  • Vor geplanter vollstationärer Behandlung sind die präoperativen Komplexe nicht berechnungsfähig
  • Bei „Wunschlisten" von Krankenhäusern vor stationären Behandlungen – nicht nur vor Operationen – darauf hinweisen, dass prästationäre ambulante Diagnostik auch vom Krankenhaus mit direkter Abrechnung mit den Krankenkassen durchgeführt werden kann

Wenn bei einem Kind ein operativer Eingriff vorgesehen ist, ist es hinsichtlich der Berechnung der präoperativen Untersuchungen von grundsätzlicher Bedeutung, ob der geplante Eingriff ambulant beziehungsweise­ belegärztlich oder stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden soll.

Ambulante/belegärztliche OPs

Kinderärzte können vor ambulanten oder belegärztlich geplanten Eingriffen die präoperativen Leistungskomplexe aus Kapitel 31.1.2 (präoperative und Untersuchungskomplexe) nach den Nummern 31010 bis 31013 abrechnen. Als Leistungen des Kapitels 31 des EBM werden diese Leistungskomplexe außerhalb mengenbegrenzender Maßnahmen voll vergütet. In den Leistungslegenden zu den präoperativen Leistungskomplexen nach den Nummern 31010 ff. ist jeweils formuliert „Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe“. Damit sind diese Positionen vor allen ambulanten Eingriffen berechnungsfähig, unabhängig davon, ob diese in Allgemein- oder Lokalanästhesie durchgeführt werden und auch unabhängig davon, ob der vorgesehene Eingriff als qualitätsgesicherte Operation gemäß 115 BSGB V aus Kapitel 31 abgerechnet wird oder als kleinchirurgischer Eingriff nach den Nummern 02300 bis 02302 EBM. Auch wenn der Kinderarzt selbst eine kleine ambulante Operation durchführt und zur Vorbereitung eine den Leistungskomplexen entsprechende Untersuchung erforderlich ist, sind die präoperativen Komplexe berechnungsfähig.
Ergibt sich aufgrund der präoperativen Diagnostik, dass der vorgesehene Eingriff besser nicht ambulant oder belegärztlich durchgeführt werden sollte, sondern eine stationäre Behandlung angebracht erscheint, bleiben die präoperativen Untersuchungskomplexe dennoch berechnungsfähig.
Vor geplanten Operationen sind regelmäßig auch Laboruntersuchungen erforderlich. Ist vorgesehen, dass der geplante Eingriff ambulant oder belegärztlich in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie durchgeführt werden soll, ist die Ausnahmekennziffer 32016 anzugeben, die präoperativ durchgeführten Laboruntersuchungen werden dann nicht auf das Laborbudget angerechnet.
Die präoperativen Komplexpositionen 31010 ff. sind jeweils nur einmal pro Quartal bei einem Patienten berechnungsfähig. Ergibt es sich, dass in einem Quartal eine weitere ambulante oder belegärztliche Operation­ erforderlich ist, können die dann erforderlichen präoperativen Untersuchungen nur nach anderen Positionen des EBM abgerechnet werden, mit dem Nachteil, dass deren Vergütung nicht außerhalb mengenbegrenzender Maßnahmen gesondert erfolgt.

Stationäre Operationen

Ist von vornherein vorgesehen, dass der geplante operative Eingriff stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden soll, sind die präoperativen Untersuchungskomplexe nicht berechnungsfähig, die erbrachten Leistungen sind nach Einzel­positionen des EBM abzurechnen und werden den RLV zugerechnet. Da die meisten Kinderärzte sowohl das Praxis- als auch das Laborbudget zumeist ausschöpfen, ist es verständlich, dass solche Leistungen, die von Krankenhäusern nur wegen der geplanten stationären Aufnahme erbeten werden, nur ungern erbracht werden. Übermitteln Krankenhäuser im Vorfeld geplanter stationärer Behandlungen „Wunschlisten“ mit bestimmten Leistungen – das gilt nicht nur für Operationen – kann seitens der niedergelassenen Vertragsärzte durchaus darauf hingewiesen werden, dass das Krankenhaus gemäß § 115 a SGB V die Möglichkeit hat, eine ergänzende prästationäre ambulante Diagnostik an drei Behandlungstagen innerhalb von fünf Tagen vor der stationären Aufnahme durchzuführen und direkt mit der Krankenkasse abzurechnen.

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