Neurologie: Höherer Faktor wegen Hygienemaske
Auch wenn die Vereinbarung der Bundesärztekammer (BÄK) mit Kostenträgern, die „Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen“ durch Analogansatz der Nr. 383 GOÄ mit Faktor 2,3 (resultierend 4,02 €) zu berücksichtigen, zum 31.03.2022 ausgelaufen ist – die Maskenpflicht und ggf. einzuhaltende besondere Hygienemaßnahmen sind geblieben. Man muss der „Hygienepauschale“ nicht nachtrauern. Die GOÄ erlaubt durch den Ansatz eines höheren Faktors einen meist höheren Honorarzuwachs als 4,02 €.
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