Voraussetzungen bei telefonischem, mittelbarem und persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt

Neurologen rechnen die erbrachten Leistungen mit Positionen des Kapitels 16 des EBM ab, Ärzte für Psychiatrie mit Positionen aus Kapitel 21 und Ärzte für Nervenheilkunde beziehungsweise für Neurologie und Psychiatrie entweder aus Kapitel 16 oder Kapitel 21 EBM. Bei einigen Gebührenordnungspositionen (GOP) aus diesen Kapiteln ist fest­gelegt, ob ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) oder ein persönlicher oder mehrere APK Abrechnungsvoraussetzung sind.


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