Leserfrage: Orthopädiepauschalen im EBM

Frage: „Im EBM-Tipp aus Ausgabe 5/2021 schreiben Sie, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 18330 einen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) von dreien voraussetzt. Im EBM sind aber beim obligaten Leistungsinhalt die ersten drei Spiegelstriche durch „und/oder“ mit dem Spiegelstrich „mindestens 3 APK im Behandlungsfall“ verbunden. Das heißt doch, wenn alle oben genannten drei Spiegelstriche erfüllt sind, wäre die GOP abrechnungsfähig – ansonsten dürfte dort nur „und“ stehen? Zum anderen würde diese GOP auch gar keinen Sinn ergeben, da ich ja, wenn der Patient 3 x vorstellig wird, auch gleich die 18311 abrechnen könnte, die sogar noch höher bewertet ist, oder? Für die 18311 ist zudem keine Zusatzweiterbildung erforderlich.“


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