Telefon-AU ab sofort und dauerhaft in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2023 die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU), die sogenannte „Telefon-AU“ reaktiviert.

Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab sofort nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt: Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn dann müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin/der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Praxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Telefon-AU besteht nicht.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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