Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Holpriger eAU-Start

Für Vertragsärzte ist seit 1. Oktober der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an Krankenkassen Pflicht. Doch es gibt Startschwierigkeiten.

 

Da aktuell einige Arztpraxen und Krankenkassen technisch noch nicht in der Lage sind, eAUs zu versenden oder zu empfangen, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Praxen, die ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) bereits umgestellt haben, bis auf Weiteres dem Patienten neben dem Versicherten-Ausdruck und den Ausdruck für den Arbeitgeber auch noch den Ausdruck für die Krankenkasse auszuhändigen. Ist zusätzlich der Versand eines Papierausdrucks per Brief erforderlich, können die Portokosten überdie Kostenpauschaulen GOP 40130 bzw. 40131 geltend gemacht werden. Dieses Prozedere ­sollte mindestens solange erfolgen, bis sichergestellt ist, dass alle betroffenen Krankenkassen eAUs empfangen können.

Praxen, die ihr System noch nicht umgestellt haben, sollten sich auf die eAU sorgfältig vorbereiten und die notwendige Technik beschaffen. Ein Termin für die Software-Umstellung sollte im 4. Quartal 2021 nach Praxisgesichtspunkten und in Absprache mit dem jeweiligen PVS-Anbieter/IT-Dienstleister erfolgen. Gemäß der zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelten Übergangsregelung darf noch bis 31. Dezember 2021 das alte Verfahren des Musters 1 angewendet werden.

Die Vertreterversammlung der KBV hat sich angesichts der bestehenden Schwierigkeiten in ihrer Sitzung am 17. September für das Aussetzen der Pflicht zur eAU und zum elektronischen Rezept ausgesprochen. Sie hat den KBV-Vorstand beauftragt, entsprechende Gespräche mit der Politik einzuleiten. Die eAU sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich bereits zum 1. Januar 2021 starten. Aufgrund der nicht verfügbaren Technik hatte sich das Bundesgesundheitsministerium auf eine Verschiebung eingelassen.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), Kassenärztliche Bundesvereinigung

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