Was gibt es neues im EBM?

Hygienezuschlag, Beratung bei Organ- und Gewebespende oder Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Mit Beginn des neuen Jahres gibt es für Hausärztinnen und Hausärzte einige Neuerungen im EBM.

Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand

Alle Haus- und Fachärztinnen und -ärzte erhalten seit 1. Januar bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag (2 Punkte/0,23 €). Der Zuschlag pro Praxis wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliar­pauschale gezahlt und soll die gestiegenen allgemeinen Hygiene­kosten berücksichtigen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 03020 EBM wird also der 03000 zugesetzt. Ausgenommen sind Fälle, die nur über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.

GOP für ePA-Erstbefüllung 

Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird auch in diesem Jahr mit rund 10,00 € honoriert. Neu ist, dass die Abrechnung nunmehr über den EBM erfolgt und zwar mit der GOP 01648. Die bisher geltende Pseudo-GOP 88270 wird obsolet.

GOP für Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Für das Telemonitoring bei Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz stehen seit Januar die ­neuen GOP 03325 (65 Punkte/7,32 €) und 03326 (128 Punkte/14,42 €) zur Verfügung. Sie können von Allgemeinärztinnen und -ärzten, Praktikern und Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt abgerechnet werden, die das Telemonitoring als primär behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt koordinieren. 
Analog wurden für Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eigene GOP eingeführt sowie für Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie oder Nephrologie oder Pneumologie (das sind die GOP 13578 und GOP 13579).

Beratungsziffer bei Organspende

Hausärztinnen und Hausärzte können ihre Patientinnen und Patienten künftig bei Bedarf alle zwei Jahre zur Organ- und Gewebespende beraten. Das sieht das ­aktualisierte Transplantationsgesetz vor. Die Regelung tritt zum 1. März 2022 in Kraft. Die Vergütung der Beratung erfolgt extrabudgetär, eine entsprechende Anpassung des EBM hatte der Bewertungsausschuss im Dezember 2021 beschlossen. 
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat in Kooperation unter anderem mit der Kassen­ärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hausärzteverband Informationsmaterialien für ärztliches Personal und Patientinnen und Patienten entwickelt. Alle Haus­ärztinnen und -ärzte erhalten Anfang Februar ein Starterpaket der Infomaterialien mit Hinweis auf die kostenfreie Bestellmöglichkeit weiterer Unterlagen.

Zusatzpauschalen bei Medikamentengabe

Für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten bei der Gabe bestimmter ­Medikamente werden zum 1. April 2022 neue Zusatzpauschalen in den EBM aufgenommen, die die bisherigen GOP ersetzen. Konkret geht es um die Medikamentengabe mit Sebelipase alfa, Velmanase alfa, Fingolimod, Siponimod, Ozanimod und Ponesimod. Sie betrifft die Beobachtung eines Kranken nach der oralen bzw. der parenteralen Arzneimittelgabe.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e. V.

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