Aktuelle Urteile für Ärztinnen und Ärzte

„Wegen“ der Teilzeit darf nicht schlechter bezahlt werden • Ein gefälschter Impfpass bringt das Aus • „Tropisches Klima“ ist für einen Kurort zu unbestimmt

 

„Wegen“ der Teilzeit darf nicht schlechter bezahlt werden

Werden von einem Rettungsunternehmen sowohl Minijobber als auch Vollzeit- und Teilzeitkräfte beschäftigt, die gleichermaßen in der Notfallrettung arbeiten, so müssen die Kräfte auch gleich bezahlt werden. Erhalten die Vollzeit- und Teilzeitkräfte als „Hauptamtliche“ 17 € brutto pro Stunde, die „nebenamtlich“ Beschäftigten jedoch nur 12 € brutto die Stunde, so werden die Minijobber benachteiligt. Der Arbeitgebende kann die unterschiedliche Bezahlung nicht damit rechtfertigen, er müsse auf die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Minijobber achten. Der Lohn der Minijobber muss an das Niveau der „Hauptamtlichen“ angepasst werden. Teilzeitkräfte dürfen nicht „wegen“ der Teilzeit schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Nur „sachliche Gründe“ könnten dies rechtfertigen.

§§ LAG München, 10 Sa 582/21


Ein gefälschter Impfpass bringt das Aus

Wer seiner Arbeitgeberin oder seinem  Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorlegt, dem darf fristlos gekündigt werden. Das hat das ArG Köln entschieden. Hier ging es um eine Beraterin in der betrieblichen Gesundheitsförderung, die Kunden, darunter auch Pflegeeinrichtungen, besuchte. Erklärt die Frau, dass sie geimpft sei (Bedingung des Arbeitgebers) und legt bei der Personalabteilung einen Impfausweis vor, so verliert sie ihren Job, wenn sich herausstellt, dass der Ausweis gefälscht war. Sie hat das zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

§§ ArG Köln, 18 Ca 6830/21


„Tropisches Klima“ ist für einen Kurort zu unbestimmt

Auch wenn ein 70-jähriger Mann, der an einer sogenannten Kälteallodynie leidet und ein amtsärztliches Attest vorlegt, das als Kurort ein „tropisches Klima“ empfiehlt, kann er die Kosten für eine Überwinterung in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Gerade bei einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein „bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Dauer“ genau bescheinigt wird. Dafür sei die Angabe „tropischer Kurort“ nicht konkret genug.

§§ FG Münster, 7 K 2261/20


Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser

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