Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Kann meine Zulassung entzogen werden, wenn ich die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht erfüllt habe? Kann eine Berufsausübungsgemeinschaft auch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden? Was kann ich tun, wenn meine Praxis in den letzten acht Quartalen keinen Kooperationszuschlag für die Anstellung einer Ärztin im Job-Sharing erhalten hat?

 

Fortbildungsnachweis

Frau Dr. H. aus Magdeburg:

Meine KV hat einen Antrag auf Zulassungsentziehung gegen mich gestellt. Ich bestreite nicht, dass ich meine Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V nicht fristgerecht erfüllt habe. Auch habe ich die fehlenden Punkte bis jetzt nicht nachgeholt. Wenn mir als Fachärztin für Psychiatrie jetzt aber die Zulassung weggenommen wird, stehen meine schwerkranken Patienten ohne Versorgung da.

Herr Rothfuß:

„Der Versorgungsaspekt soll nach einer Entscheidung des SG München (Urt. v. 27.02.2020, S 28 KA 228/19) in solchen Fällen keine Rolle spielen. Gesichtspunkte der Versorgung seien nach Auffassung des SG keine geeigneten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung. Denn sie beträfen „nicht die Frage der Intensität des Eingriffs“. Auch könne es „unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht darauf ankommen, ob der von der Zulassungsentziehung bedrohte Vertragsarzt eine (…) ggf. nicht zu ersetzende Versorgungsfunktion“ ausfülle. Anders formuliert: Die Weiterversorgung Ihrer Patienten bzw. deren drohende Nichtversorgung soll nach dieser Entscheidung ohne jede Bedeutung sein. Selbst wenn Sie Ihre Fortbildungsverpflichtung nachträglich noch erfüllen würden, ließe das die Voraussetzungen für die beantragte Zulassungsentziehung nicht entfallen; nach der Rechtsprechung des BSG kann auch die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht und deren Nachweis bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung mehr finden (BSG Beschluss v. 13.02.2019, B 6 KA 20/18 B).“

Ärztliche Kooperationsformen

Herr Dr. K aus Berlin:

Wir sind Radiologen und in einer BAG organisiert. Nach unserem Gesellschaftsvertrag arbeiten wir in der Rechtsform einer GbR. Jetzt habe ich gelesen, wir könnten unsere BAG auch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG führen. Stimmt das?

Herr Rothfuß:

„Aktuell ist das nach derzeitiger Rechts­lage leider nicht möglich. Allerdings könnte dies zumindest theoretisch tatsächlich zur Option werden. Die Bundesregierung arbeitet an einem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), der einen solchen Rückschluss tatsächlich zulässt. Allerdings findet sich in der insoweit einschlägigen Regelung in § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB des Regierungsentwurfs ein Berufsrechtsvorbehalt. Selbst wenn es bei dem Regierungsentwurf in dieser Fassung bleibt, würden die Rechtsformen der oHG, KG oder GmbH & Co. KG der Ärzteschaft nur und erst dann zur Verfügung stehen, wenn auch die landesrechtlichen Regelungen in den Heilberufsgesetzen und/oder Berufsordnungen diese Rechtsformen für ärztliche Kooperationen öffnen. Eine solche Öffnung wird jedoch sicherlich kein Selbstläufer sein. Meine Prog­nose ist daher: Gehen Sie einmal davon aus, dass dies noch einige Jahre dauern wird und selbst bei bundesgesetzlicher Öffnung dieser Rechtsformen kein landesrechtlicher Automatismus zu erwarten sein dürfte.“

Kooperationszuschlag

Herr Dr. B. aus Siegburg:

Ich beschäftige eine angestellte Ärztin im Job-Sharing. Leider habe ich es in der Vergangenheit versäumt, mich mit den Abrechnungsbescheiden meiner KV auseinanderzusetzen. Ich war davon ausgegangen, dass ich auf mein RLV einen 10 %-igen Kooperationszuschlag erhalte. Ich kann mich an einen Hinweis meiner KV erinnern, dass auch alle Praxen mit einem angestellten Facharzt einen Kooperationszuschlag erhalten würden. Meine Praxis erhielt aber in den letzten acht Quartalen kein um 10 % erhöhtes RLV. Was kann ich tun?

Herr Rothfuß:

„Zum einen ist es so, dass nach einer Entscheidung des BSG vom 17.03.2021 (B 6 KA 32/19 R) auch angestellte Job-Sharer im Grundsatz den Kooperationszuschlag auslösen, es sei denn, in dem HVM Ihrer KV ist die Anstellung im Job-Sharing von diesem Zuschlag explizit ausgenommen. Wenn aber der HVM Ihrer KV keine Differenzierung bei der Art der Anstellung von Fachärzten in einer Praxis in Bezug auf den Kooperationszuschlag vorsieht, dann haben Sie grundsätzlich einen Anspruch hierauf. Formaljuristisch werden Sie aber diesen Kooperationszuschlag für diejenigen Quartale, für die der Abrechnungsbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, nicht mehr durchsetzen können. Rechtskraft tritt ein, wenn Ihnen der Abrechnungsbescheid zugestellt und Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt haben. Ich kann daher nur empfehlen, dass sich jeder Vertragsarzt inhaltlich mit jedem Abrechnungsbescheid auseinandersetzt oder diesen zur Prüfung an einen Experten weitergibt.“

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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