Neuregelung zur Schweigepflicht bei Einbindung externer Mitarbeiter

Nach der bisherigen Rechtslage war die Offenbarung von Gesund­heitsdaten und Geheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber externen Dritten, also z. B. IT-Dienstleister, strafbar. Denn diese Dritten zählen nicht zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen des Arztes im Sinne des § 203 StGB.

Damit bestand hinsichtlich der Einbeziehung externer Dienstleister eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Strafbarkeitsrisiko des § 203 StGB. Mit der fortschreitenden Digitalisierung wird es jedoch zunehmend schwieriger alle Unterstützungstätigkeiten durch eigenes Personal zu erledigen. Die Wartung, Einrichtung und Anpassung von EDV-Anlagen und Systemen, die mittlerweile fast überall zum Arbeitsalltag gehören, erfordern spezielle ­Fachkenntnisse. Daher ist die Beauftragung von externen Dritten in vielen Fällen zwingend. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass sie Kenntnis von Geheimnissen erlangen, die durch den § 203 StGB geschützt sind. Mit dem seit 09.11.2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber dieses Problem beseitigt. Mit der Neuregelung ist Ärzten die Offenlegung von Patientengeheimnissen gegenüber sonstigen Personen gestattet, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken.

Auch wenn nunmehr grundsätzlich zulässig ist, dass Ärzte Patientengeheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, muss beachtet werden, dass durch die Neuregelung diese Personen aber auch in den Anwendungsbereich des § 203 StGB miteinbezogen wurden und damit einer eigenen strafbewerten Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Dafür wurde die Strafprozessordnung hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts in § 53a ebenfalls auf den neuen Begriff „mitwirkende Person“ erweitert.

 

Auszug aus § 203 StGBVerletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buch­prüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

  1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

  2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind. [...]

 

Auch für die Ärzte ergibt sich ein neues Strafbarkeitsrisiko. Denn sie sind verpflichtet, die sonstigen mitwirkenden Personen, also z. B. die IT-Dienstleister, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wird dies versäumt und verletzt der ­Mitwirkende die Schweigepflicht, dann macht sich der Arzt ebenfalls strafbar. Die Verpflichtung muss auch beinhalten, dass der externe Dienstleister seine Mitarbeiter und Subunternehmer seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen die Identität des Personals eines externen Dienstleisters verborgen bleibt, etwa bei IT-Fernwartung oder beim Einsatz einer Aktenvernichtungs­firma. Eine Verpflichtung des externen Dienstleiters ist nur in den Fällen entbehrlich, in dem der Dritte selbst Berufsgeheimnisträger ist, also z. B. ein Rechtsanwalt.

Gemäß der Gesetzesbegründung ist auch zu beachten, dass ein Offenbaren bereits dann gegeben ist, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist insoweit nicht erforderlich. Eine Strafbarkeit von Ärzten scheidet aber aus, wenn sie sich auf die Offenbarung der tatsächlich erforderlichen Informationen beschränken. In diesen Fällen ist die Offenbarung der Patientengeheimnisse befugt und der Arzt handelt nicht rechtswidrig.


Fazit

Jeder Arzt sollte in jedem Fall seine Verträge mit seinen externen Dienstleistern, die selbst keine Berufsgeheimnisträger sind, überprüfen und wenn nicht schon geschehen, eine Verschwiegenheitsverpflichtung, z. B. wie nebenstehend, vereinbaren.

 



Service

Bei individuellen Fragen zu diesem, aber auch allen anderen beruflichen Themen, können sich Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes an die Justiziarin Frau Andrea Schannath wenden:

Andrea Schannath
Justiziarin
Chausseestraße 119 b, 10115 Berlin
Fon: (030) 28 87 74-125
Fax: (030) 28 87 74-115
E-Mail: andrea.schannath@nav-virchowbund.de

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