Immobilie Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

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Der Umstand, dass ein Eigentümer die durch zeitweilige Vermietung seiner Zweitwohnung erzielten Mieteinkünfte als Einkommen versteuern muss, steht der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer auch dann nicht entgegen, wenn er die Wohnung in den Leerstandszeiten tatsächlich nicht nutzt. Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuer­pflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln; sie ist in der Wahl der Maßstabsgröße vielmehr frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abbildet. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, auf welche Weise sie bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen den jährlichen Aufwand für das Vorhalten einer Zweitwohnung ermittelt. Da für solche Wohnungen keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkret bezifferbarer Anhaltspunkt für die tatsächlich entstehenden Kosten fehlt, stellt die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine zwingende Ermittlungsmethode dar.

Verwaltungsgerichtshof 4. Senat Bayern, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 4 ZB 23.114

Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuer­beratervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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