Weiterarbeit nach Praxisverkauf Chancen und steuerliche Risiken

Viele Ärzte wünschen sich nach erfolgreicher Praxisabgabe in geringem Umfang noch tätig zu werden. Dieser Wunsch zum Weiterarbeiten wird üblicherweise auch von dem Lebensgefährten mit unterstützt.

Der Tagesablauf des „Rentnerarztes“ weicht im Regelfall deutlich von dem bisherigen gemeinsamen Arbeitsalltag der Partner ab. Dies kann, zumindest in der Anfangsphase, zwischen den Beteiligten zu Spannungen führen. Losgelöst davon lauern auch steuerliche und damit finanzielle Risiken, die oftmals nicht erkannt werden.

Grundsatz für die Praxisabgabe

Das Steuerrecht enthält im § 16 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Einkommen­steuergesetzes (EStG) steuerliche Vergünstigungen. Diese gelten sowohl für

  • den Verkauf der Praxis (Praxisveräußerung)
  • Praxisaufgabe
  • als auch für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (z. B. an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)) oder Teilbetriebs.

Zwei Steuervergünstigungen sind für Vertragsärzte relevant

Freibetrag ab 55. Lebensjahr

So kann grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro beansprucht werden, soweit der abgebende Arzt das 55. Lebensjahr bereits vollendet, oder dauernd berufsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist.

Zwar gilt hier eine Höchstbegrenzung für die Inanspruchnahme, denn bei Veräußerungsgewinnen oberhalb von 136.000 Euro wird der Freibetrag anteilig um den übersteigenden Betrag gekürzt. Er entfällt vollständig, soweit der Veräußerungsgewinn oberhalb von 181.000 Euro liegt.

Halber Steuersatz

Des Weiteren findet auf den Veräußerungsgewinn der sogenannte ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG Anwendung. Dieser sogenannte „halbe Steuersatz“ beträgt 56 Prozent des normalen Steuersatzes, aber mindestens 14 Prozent.

Diese beiden Steuervergünstigungen zusammen führen im Regelfall zu erheblichen Steuerersparnissen. Deshalb sollte der Arzt unter allen Umständen versuchen, diese Regelungen im Einzelfall zu beanspruchen.

Der Gesetzgeber wollte jedoch auch den neuen Praxisübernehmer in gewisser Weise schützen. So fordert die Rechtsprechung (Finanzverwaltung), dass der bisherige Praxisinhaber seine gesamte Praxis, beziehungsweise Beteiligung an einer BAG, veräußert oder aufgibt und damit seine ärztliche Tätigkeit am bisherigen Standort einstellt.

Diese Grundsatzforderung steht in krassem Widerspruch zu dem Wunsch des Arztes weiter zu arbeiten. Die Finanzverwaltung hat deshalb hier – unter Beachtung der umfangreichen Rechtsprechung – die Voraussetzungen zum Erhalt der Steuervergünstigungen an die sogenannte „Bagatellgrenze“ geknüpft.

Eine Weiterarbeit in der bisherigen Praxis ist dann möglich, wenn folgende Kriterien beachtet werden:

10%-Grenze

Aus der bisherigen Praxis werden nur einzelne Patienten zurück behalten und weiterbehandelt. Die daraus erzielten Einnahmen dürfen nicht höher als zehn Prozent der durchschnittlichen Einnahmen der letzten drei Jahre vor der Veräußerung oder Aufgabe der Praxis liegen.


Aber Achtung:Die Akquise beziehungsweise Behandlung von neuen Patienten führt automatisch zum Wegfall der Steuervergünstigung und ist losgelöst von der zehn Prozent-Grenze zu sehen. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass die eigentliche ehemalige Haupt­tätigkeit nicht beendet wurde. Dies führt zwangsläufig zum Verlust der Steuer­vergünstigungen.


Welche Alternativen für eine Weiterarbeit des Arztes sind möglich?

Der Arzt kann im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Dies ist jedoch im Bereich der Kassenpraxis nicht ohne Weiteres möglich, da hier Zulassungs-Verfahrensregeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beachtet werden müssen. Für die Finanzverwaltung ist ein angestellter Arzt in der bisher von ihm geführten Praxis – im Hinblick auf die angesprochenen Steuervergünstigungen – unproblematisch, denn er ist nicht mehr selbstständig tätig.

Mitarbeit im Rahmen von Praxisvertretungen

Hier wird der bisherige Praxisinhaber für die Vertretungszeit zwar selbstständig tätig, er arbeitet jedoch im Namen und auf Rechnung des neuen Praxisinhabers. Diese formelle Gestaltung ist ebenfalls steuerlich zulässig. Zu beachten sind jedoch auch hier die gesetzlichen Vorgaben im Kassenrecht, im Hinblick auf die zulässige Dauer der Vertretungszeit.

Ausschluss der Steuervergünstigungen

Kritisch ist die Tatsache zu sehen, wenn sich ein Praxisabgeber einen Teil der bisherigen Praxistätigkeit zurück behält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kassen­praxis verkauft/veräußert und die Privat­praxis zurück behalten wird. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass hier keine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des Gesetzes gegeben ist und damit die Steuervergünstigungen nicht anwendbar sind.


Anders gelagert und damit steuerlich unstrittig ist der Fall, in dem verschiedene Praxisstandorte vorliegen, die in ihrer Organisation als selbstständige Einheiten zu sehen sind. Wird ein Praxisstandort davon veräußert so kann im Einzelfall eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsveräußerung vorliegen.


Praxis-Tipp für niedergelassene Ärzte

Zu beachten bleibt die Tatsache, dass sowohl der Steuerfreibetrag als auch die Tarifvergünstigung des ermäßigten Steuersatzes nur einmal im Leben pro Steuerbürger beansprucht werden kann. Dies sollte bei der Steuergestaltung unbedingt beachtet werden.

Beispiel aus der Steuerberatungspraxis

Die Steuerberatungspraxis zeigt immer wieder Fälle, in denen der Steuerfreibetrag bei der Veräußerung von gewerblichen Minibeteiligungen (z.B. Schiffsbeteiligungs-Veräußerungen) in Anspruch genommen wird. Dies kann zu einem steuerlich ungünstigen Ergebnis führen, wenn der Veräußerungsgewinn aus einer solchen Beteiligung unterhalb von 45.000 Euro liegt und demzufolge der Steuerfreibetrag nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden kann.

Es bleibt zu empfehlen, dass der Arzt vor Praxis- beziehungsweise Mitunternehmeranteilsveräußerung den Rat eines auf Heilberufe spezialisierten Steuerberaters einholen sollte.

Günter Balharek

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater
Steuerkanzlei
Freiherr-v.-Stein-Straße 18
35447 Reiskirchen
Tel.: 06408/96150
E-Mail: Balharek@t-online.de

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