Praxisschließung wegen Coronavirus: Bekomme ich eine Entschädigung?

Jeder Arzt stellt sich momentan die Frage, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Wir können Sie beruhigen.

Sie haben einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat, wenn Sie oder ein Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion unter ­Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten.

► Das ist in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt.

Danach zahlen Sie als Arbeitgeber ggf. für sechs Wochen die Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter in Quarantäne, haben aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Staat. Sie als Arbeitgeber müssen aber in Vorleistung gehen. Ihren Anspruch auf Erstattung müssen Sie an die zuständige Behörde richten.

Die KBV hat für diesen Fall eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht. ► Die Liste finden Sie hier: www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Corona virus_Entschaedigung.pdf 

Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der für Sie zuständigen Behörde stellen müssen. Nach den sechs Wochen zahlt die Behörde direkt an den unter Quarantäne stehenden Mitarbeiter. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Auch Sie als Selbstständiger erhalten eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall, der aufgrund Ihres Steuerbescheids errechnet wird. Zusätzlich erhalten Sie auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“.

Entstehen Ihnen weitere Kosten während des Tätigkeitsverbots für einzelne Mitarbeiter, zum Beispiel für Ersatzpersonal, können diese durch Ihre Betriebsschließungsversicherung abgedeckt sein. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung über die Konditionen. Ggf. rechnet es sich für Sie noch eine neue Versicherung abzuschließen.

Weitere Informationen zum Corona-Virus finden Sie auch im Corona FAQ des Virchowbundes. Mitglieder im Virchowbund können sich mit Fragen auch an die Rechtsberatung des Virchowbundes wenden.

Quelle: Virchowbund