Kompetenzerwerb zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Licht­quellen an der Haut nach § 5 NiSV

Elisabeth Borg. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender ­Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt den Handlungsrahmen für die Anwendung nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen und ­einen damit verbundenen Nachweis einer Fachkunde. Während Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie per Weiterbildung über eine Fachkunde verfügen, k­önnen Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgebiete die Fachkunde über spezielle Fortbildungen erwerben. Auch für Medizinische Fachangestellte (MFA) gibt es Fortbildungen, um entsprechende Kenntnisse für die Übernahme delegierbarer ärztlicher Tätigkeiten zu erlangen.

Zitierweise: HAUT 2023;34(2):81-83. 

NiSV und Fachkundenachweis

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)1 gilt für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen, sofern sie zu gewerblich kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Sie bedingt die Einhaltung der Vorgaben im Medizin­produktegesetz und im Arbeitsschutzrecht (§ 1 Abs. 1 – 3 NiSV). Außerdem definiert die NiSV Qualitätsanforderungen an den Betrieb und den Betreiber der Anlagen. Der Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation kommen in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Behandlungen zu medizinischen Zwecken fallen nicht unter die NiSV. Die im Rahmen der Verordnung enthaltenen Regelungen treten zeitlich versetzt in Kraft. Teile der Anforderungen gelten bereits seit dem 31.12.2020, seit dem 31.12.2022 sind die in der NiSV verankerten Anforderungen insgesamt gültig.

§ 5 Absatz 1 und 2 „Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen“ regeln die allgemeine Fachkunde (Anwendungen ohne Arztvorbehalt) und eine besondere Fachkunde (Anwendungen mit Arztvorbehalt). Die Fachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben. Im Vergleich zum Strahlenschutzrecht hat der Gesetzgeber in der NiSV die Erteilung von Fachkunden nicht vorgesehen. Die Aufsicht über den Vollzug der NiSV fällt in den einzelnen Bundesländern in die Zuständigkeit unterschiedlicher behördlicher Einrichtungen (www.bmuv.de).

Mit Arztvorbehalt

Gemäß § 5 Abs. 2 besteht seit Anfang des Jahres der Arztvorbehalt für:

  • ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, 
  • die Behandlung von Gefäßveränderungen,
  • von pigmentierten Hautveränderungen, 
  • die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up 
  • sowie für Anwendungen von optischer Strahlung, die nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind. 

Für die genannten Anwendungen gilt, dass sie nur von entsprechend weiter- oder fortgebildeten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte (FÄ) für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie FÄ für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gelten im Sinne der NiSV als entsprechend weitergebildet und damit als fachkundig2. Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgebiete weisen ihre Qualifikation durch entsprechende Fortbildung nach. 

Ohne Arztvorbehalt sind: 

  • Haarentfernungen und 
  • nicht-barriereverletzende Hautverjüngungen; 

diese können von Personen ohne ärztliche Approbation (Kosmetikerinnen/ Kosmetiker) nach Erwerb der Qualifikation und dem damit verbundenen Nachweis der Fachkunde erbracht werden.

MFA, die im Rahmen der Delegation unter ärztlicher Aufsicht arztunterstützend und -entlastend tätig werden können, qualifizieren sich durch Teilnahme an einer speziellen Fortbildung. Sowohl für die Qualifizierung von Ärztinnen und  Ärzten als auch für die von MFA liegen Fortbildungsvorgaben seitens der Bundesärztekammer (BÄK) in Form von Fortbildungsmodulen3 bzw. Fortbildungscurricula4 vor.

Mit Unterstützung der DDL (Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft), der DDG (Deutsche Dermatologische Gesellschaft), der DGDC (Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie), dem BVDD (Berufsverband der Deutschen Dermatologen), der DDA (Deutsche Dermatologische Akademie) sowie der DGLM (Deutsche Gesellschaft für Biophotonik und Lasermedizin e.V.) erarbeitete die BÄK unter Federführung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) entsprechende Fortbildungs­module, mit denen Ärztinnen und Ärzte die für den Nachweis der Fachkunde erforderliche Qualifikation zur Durchführung gewerblich kosmetischer oder sonstiger nichtmedizinischer Behandlungen gemäß § 5 NiSV erwerben können. 

Das Musterfortbildungscurriculum „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut gemäß § 5 Abs. 1 NISV“ für MFA wurde von der ÄKWL gemeinsam mit DDL sowie der BÄK in Abstimmung mit dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. erarbeitet. Durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Curriculum erwerben MFA erweitertes und vertiefendes Wissen zum Organ Haut und den Hautanhangsgebilden sowie besondere Kenntnisse über die Wirkweise und Anwendung optischer Strahlung im Gewebe.

 

Berufsgruppen

NiSV-Fachkundenachweis

ärztliche

FÄ für Haut- und Geschlechts­krankheiten

durch Facharztanerkennung

FÄ für plastische, rekonstruktive
und ästhetische Chirurgie

sonstige FÄ

je nach Voraussetzung BÄK-­Fortbildungsmodule (52 / 92 UE)

oder äquivalente Nachweise
per Einzelfallprüfung

nichtärztliche

MFA

Fortbildung nach
BÄK-Curriculum (32* / 48 UE)

Kosmetikerinnen/ Kosmetiker

Fortbildung nach BMUV-Rahmen­lehrplan (120 / 200 UE)

* MFA aus dermatologischen Praxen und Einrichtungen mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung können die Ausbildung verkürzen.

Tab. 1: Fachkundenachweise gemäß NiSV für ärztliche und nichtärztliche Berufe.

 

Fortbildungsangebote

Die Fortbildungsmodule der BÄK richten sich in erster Linie an diejenigen Ärztinnen und Ärzte außerhalb der Fachgebiete „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ und „plastische, rekonstruktive und ästhetische Chi­rurgie“, die beabsichtigen, die Qualifikation zum Nachweis der Fachkunde nach § 5 NiSV zu erwerben. Die Module der BÄK umfassen Inhalte zu Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilden, zu Grund­lagen der optischen Strahlung und deren Anwendung an der Haut sowie zur Anwendung optischer Strahlung an der Haut bei speziellen Behandlungen.

Ziel der modularen Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten einer leitliniengerechten Behandlung von Hautveränderungen, für die die Anwendung nichtionisierender Strahlung die Methode der Wahl ist oder die zu anderen dermatologischen Behandlungsformen gleichwertige Resultate erzielt. Die unterschiedlichen Anwendungen orientieren sich am dermatologischen Facharztstandard. Diese – sich am fachärztlichen Standard orientierende Kompetenz – sichert das Vermeiden von Risiken und Neben­wirkungen, welche u. a. Hintergrund für die Einführung der NiSV waren.

Das MFA-Musterfortbildungscurriculum orientiert sich am Rahmenlehrplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) nach § 5 Abs. 1 NiSV zur Qualifizierung von selbstständigen Kosmetikerinnen und Kosmetikern. Die MFA-Fortbildung qualifiziert zur Übernahme delegationsfähiger Aufgaben. 

Ärzte haften für ihre MFA

Dabei verantworten Ärztinnen und Ärzte, dass MFA die an sie delegierten Aufgaben qualifiziert erfüllen. Ärztinnen und Ärzte sind in der Pflicht, die MFA in der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit anzuleiten und regelmäßig zu überwachen. Im Rahmen der Delegation haften sie bei Fehlern und Pflichtverletzungen der MFA – Ausnahme: ein grob fahrlässiges Verhalten. Das Mustercurriculum legt die angestrebten Handlungskompetenzen und Lernziele fest.

Kleine Gruppen

Die Ausgestaltung und Umsetzung der Fortbildungskonzepte sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für MFA sind eine besondere Herausforderung vor allem in der Gestaltung der praktischen Anteile der Fortbildungsmaßnahmen, des sogenannten Praxistages. Die Bekanntmachung des BMUV im Bundesanzeiger BAnz AT 18.3.2022 B4 regelt die Details dazu5. So ist dort zum Beispiel festgelegt, dass bei praktischen Übungen zur selbstständigen Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen eine Gruppengröße von fünf Teilnehmenden an einer Übungsanlage nicht zu überschreiten ist. 

Literatur    

1. Verordnung zum Schutz vorschädlicher Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). BGBl. I 2018;41:2187-2196.
2. BÄK. (Muster-) Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 25.6.2022 (Berlin), Nov 2018.
3. BÄK. Fortbildungsmodule Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 NiSV. 1. Aufl. (Berlin), 24.6.2021.
4. BÄK. Musterfortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 Abs. 1 NiSV“. 1. Aufl. (Berlin), 2.5.2022.
5. BMUV. Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen. Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt, vom 10. März 2022. Bundesanzeiger BAnz AT 18.3.2022 B4.

Korrespondenzadresse    

Elisabeth Borg
Ärztekammer Westfalen Lippe
Ressort Fortbildung
Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL
Gartenstr. 210-214, 48147 Münster
E-Mail: Elisabeth.Borg(ett)aekwl.de

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