Rechnungsstellung mit „Hygienepauschale“

Bei der Rechnungserstellung kann man eine „Hygienepauschale“ (oder auch „Hygienezuschlag“) ansetzen, muss aber auf den Ansatz eines höheren Faktors nicht verzichten.

Den ganzen Text der Pauschale und Erläuterungen dazu bitten wir Sie aus Platzgründen ggf. bei der Bundeärztekammer (BÄK) nachzuschlagen. Unter „bundesaerztekammer.de“ links oben auf „Ärzte“, dann auf „Gebührenordnung“ klickend ist beides im Aufklappmenü sofort zu finden.

► https://www.bundesaerztekammer.de/index.php?id=8666&no_cache=1 

WichtigEs besteht keine Verpflichtung, der Empfehlung zum Ansatz des „Hygienezuschlags“ zu folgen. Statt des Zuschlags Faktorerhöhungen vorzunehmen und diese individuell (patienten- oder leistungsbezogen) zu begründen ist erlaubt

Wenn man doch den Zuschlag ansetzt, schließt das andere (nicht „coronabedingte“) Gründe zur Faktorsteigerung nicht aus

Die Anwendung des Zuschlags ist zeitlich begrenzt, die Möglichkeit der Faktorerhöhung nicht

Die Abwägung des Vorgehens kann zeit- und rechenintensiv sein, zumal das auch noch von Fall zu Fall verschieden ausgehen kann, lohnt sich aber

„Hygienezuschlag“ und/oder Faktor

Eigentlich ist solch ein Zuschlag entbehrlich. Erhöhter Zeitaufwand und/oder erhöhte Schwierigkeit einer Leistung sind zulässige Gründe für die Bemessung eines höheren Faktors. Das wird in der „Erläuterung“ auch von der BÄK unter Punkt 5 bestätigt, indem sie schreibt: „keine gleichzeitige Steigerung … mit der Begründung z.B. erhöhter Hygieneaufwand… .“ Wird auf den Hygienezuschlag verzichtet, kann man statt seiner alternativ den Faktor erhöhen.

Faktor statt Hygienezuschlag

Der Zuschlag resultiert mit 14,75 €. Das ist wenig angesichts dessen, dass bei Steigerungen der unter diesen besonderen Verhältnissen erbrachten Leistungen oft ein erheblich höherer Mehrbetrag resultiert. Erhöht man den Faktor z.B. auf 3,5-fach, beträgt die Differenz zum 2,3-Fachen allein schon bei den Nrn. 1 und 7 etwa 2 € mehr als der Zuschlag. Und mit diesen beiden Leistungen ist es ja meist nicht getan. Bei der Nr. 26 ist der Mehrertrag deutlich höher, selbst dann, wenn man z.B. nur 3,2-fach steigern würde (23,61 statt 14,75 €). Mit z.B. Sonographie geht die Rechnung immer mehr zugunsten einer Faktorerhöhung aus.

Die BÄK fordert unter Punkt 7, dass die in der Rechnung zu gebende Begründung keine Pauschalbegründung sein darf. Das ist richtig und gilt auch generell für Begründungen. Nicht pauschal ist z.B. eine Begründung wie „erschwerte Verständigung durch erforderliche Schutzmasken“ oder „zeitaufwendigere und erschwerte Untersuchung durch notwendige Schutzkleidung“. Das gilt selbstverständlich auch bei Erkrankungen, die aufwendigere Schutzmaßnahmen erfordern.

Unter Umständen geht aber auch „Hygienezuschlag plus Faktor“. Dies nämlich dann, wenn es andere Gründe für den höheren Faktor gab als nur den erhöhten Hygieneaufwand (also solche, die auch sonst zum Tragen kommen können). In der Rechnung muss dieser Grund dann – wie sonst auch – angegeben werden.

Der Zuschlag ist nicht verpflichtend

Dass der Ansatz des Zuschlags nicht verpflichtend ist, ergibt sich nicht nur aus dem Vorrang der GOÄ gegenüber „Empfehlungen“, man kann das ebenfalls auch aus Punkt 7 der „Erläuterungen“ ersehen.

Zeitraum der Anwendung

Die BÄK schreibt in den „Erläuterungen“ unter Punkt 9, dass die Vereinbarung (Ansetzbarkeit des Zuschlags) vom 09.04.2020 bis zum 30.09.2020 gelte. Der „coronabedingt“ erhöhte Aufwand bei Leistungserbringung war aber auch bereits vor dem 09.04. gegeben (etwa ab Mitte März). Die Einschränkung des Zeitraums gilt nur für die Vereinbarung (den Ansatz des „Hygienezuschlags“), nicht für die alternative Faktorerhöhung.

Mehrfachberechenbarkeit der Nr. 3

Bitte beachten Sie auch, dass bei längeren telefonischen Beratungen die Nr. 3 GOÄ ggf. in derselben Sitzung mehrfach berechenbar ist (Einzelheiten dazu bitte bei der BÄK nachschlagen). Die Gültigkeit dieses Teils der Vereinbarung wurde bisher nicht verlängert.

► August 2020

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